#02 Quellensteuer – muss gar nicht weh tun

#02 Quellensteuer – muss gar nicht weh tun

29 Minuten

Beschreibung

vor 4 Jahren

Wir sprechen Ihre Sprache auch wenn es sich um abstrakte
steuerliche Themen handelt. Unser zweites Thema stellt die
Quellensteuer vor. Sie hängt hat nicht mit einem Brunnenwasser
zusammen – vielmehr handelt es sich um eine Art „Abschlagssteuer“
in einem anderen Land, da wo wir unsere Auftraggeber haben. Jeder
kennt ja sein eigenes Finanzamt. Man darf aber nicht vergessen,
dass wir die Steuern nicht nur auf ein gut bekanntes Bankkonto in
unserem Heimatland abführen müssen. Manchmal werden diese auch im
Ausland erhoben – und es ist höchstens geboten, sich auf diese
Situation vorab vorzubereiten: das Mechanismus kennen lernen, die
Erledigung der steuerlichen Pflichten mit dem Auftraggeber vorab
abzustimmen. Wollen Sie wissen, wann es für Sie relevant sein
kann? Hören Sie einfach für wenige Minuten zu.


Zusammenfassung aus dem zweiten Abschnitt:
Die Quellensteuer ist zwar keine neuste Erfindung, erst jetzt
wird sie aber praktisch in vielen Ländern erhoben. Man soll nicht
überrascht werden, dass die Vergütung für die erbrachte Leistung,
die fälligen Zinsen für ein Darlehen oder einfach eine jährliche
Dividende um einen nicht ganz kleinen Betrag (z.B. 20%) gekürzt
wird. Vertragliche Vereinbarungen können hier leider nicht
entgegenwirken.Die zwingende Erhebung der Quellensteuer wird
derzeit vor allem als Gegenmaßnahme bei diversen Steuerbetrügen
eingesetzt – es gibt aber Möglichkeiten diese legal, mit voller
Transparenz und formal zu vermeiden.Besonders am Anfang müssen
relativ viele Informationen über die Geschäftspartner (und vor
allem über den Zahlungsempfänger) eingesammelt werden – es ist
daher deutlich besser, die Vorgehensweise rechtzeitig zu
planen.Besonders in der EU darf man die Quellensteuer legal
eliminieren – es empfiehlt sich aber die lokalen Besonderheiten zu
beachten. In Polen sind grundsätzlich 4 Schritte zu erledigen: (1)
Festlegung des eigenen Status, (2) Untersuchung, ob der
Zahlungsempfänger als sog. Beneficial Owner anzusehen ist, (3)
Beantragung der Ansässigkeitsbescheinigung für steuerliche Zwecke
und (4) Prüfung und Nachweisführung für die faktische
Geschäftstätigkeit des Zahlungsempfängers.

 

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