#01 Feste Niederlassung - wer darf besorgt sein?

#01 Feste Niederlassung - wer darf besorgt sein?

14 Minuten

Beschreibung

vor 4 Jahren

Wir sprechen Ihre Sprache auch wenn es sich um abstrakte
steuerliche Themen handelt. Unser erstes Thema stellt die sog.
umsatzsteuerliche feste Niederlassung vor. Sie hat mit der gut
bekannten ertragssteuerlichen Betriebsstätte wenig zu tun,
gewinnt aber letztens an Bedeutung. Die einzelnen Mitgliedstaaten
prüfen genauer, welche Geschäftstätigkeit und wie durch
EU-ausländische Unternehmen geführt wird und ob dabei keine
Steuereinnahmen verloren gehen. Bei der Umsatzsteuer soll die
Belastung zwar immer nur vorübergehend sein, für die faktische
Neutralität ist aber wichtig, wie lange dieses „vorübergehend“
dauern kann… Sind Sie nicht sicher, ob Sie eine umsatzsteuerliche
feste Niederlassung im EU-Ausland haben? Hören Sie doch für
wenige Minuten zu…
 
Zusammenfassung aus dem ersten Abschnitt:
FE (fixed establishment) ist lange noch nicht gleich PE
(permanent establishment) – die Erste funktioniert nur für
umsatzsteuerliche Zwecke, kann aber – unter Umständen – zusammen
mit der ertragssteuerlichen Betriebsstätte (PE) auftreten.Gibt es
eine FE im jeweiligen Mitgliedstaat, so heißt es, dass dort ein
Teil unseres Unternehmens umsatzsteuerlich separat betrachtet wird
= die Rechnungsstellung und Steuerabrechnung muss lokal angepasst
werden.Im Rahmen der FE werden mehr Geschäftsvorfälle in dem
Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfasst, in welchem die FE vorhanden
ist.Es ist besser das Vorhandensein der FE vorab und regulär zu
prüfen, damit keine Steuerrückstände durch Versehen entstehen – die
Abrechnung der USt muss nämlich nicht immer neutral sein,
mindestens nicht kurzfristig. Je nach Gestaltung der Eingangs- und
Ausgangsumsätze kann die fällige Steuer oder Vorsteuerguthaben
entstehen. Vorab weiß man das aber selten.

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