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Beschreibung
vor 1 Jahr
„Remote Biometric Identification“, also bestimmte Formen der
Gesichts- und Identitätserkennung mittels KI, der Nutzung für ein
Social Scoring oder die Nutzung der Künstlichen Intelligenz und der
biometrischen Daten für eine Profilbildung von interessierter
Seite, sind Schwerpunktthemen in den Abstimmungen des Europäischen
Artificial Intelligence Act und werden -so der Plan- als Teil der
Risikoklasse „Inakzeptables Risiko“ unzulässig sein und damit einem
Verbot auf dem Gebiet der europäischen Union unterliegen. Die EU
nimmt mit ihrem AI Act weltweit eine Vorreiterrolle ein und der
risikobasierte Ansatz mit verschiedenen Risikoklassen erlaubt eine
feinabgestufte Regulierung. Die Herausforderung liegt aber im
Detail und in der Abgrenzung. Der EU AI Act wird für den
europäischen Markt und die Nutzung von KI-Anwendungen und
KI-generierten Inhalten innerhalb der EU gelten. Damit betrifft das
Gesetz zwar weltweit Unternehmen, die in Europa tätig sind und es
kommt nicht auf den Standort des Servers oder den Sitz des
Unternehmens an. Dennoch können europäische Bürgerinnen und Bürger
über das grenzenlose Internet natürlich auch KI-Dienste von
ausländischen Anbietern in Anspruch nehmen können, die von sich aus
nicht den europäischen Markt adressieren. Und es wird europäischen
Entwicklern möglich sein, in Europa nicht zugelassene und verbotene
KI-Systeme für Anwendungen in Drittmärkten anzubieten. Ziel der
Gesetzgebung ist vielmehr den Einsatz risikobehafteter KI-Lösungen
zu regulieren. Daher gelten die Regelungen dann sowohl für Anbieter
als auch für Nutzer, also auch für Privatpersonen, die sich in der
Europäischen Union aufhalten. Und als Anbieter sind rechtlich nicht
nur Software- oder IT-Unternehmen zu verstehen, sondern vor allem
auch Betreiber bis hin zu Behörden.
Gesichts- und Identitätserkennung mittels KI, der Nutzung für ein
Social Scoring oder die Nutzung der Künstlichen Intelligenz und der
biometrischen Daten für eine Profilbildung von interessierter
Seite, sind Schwerpunktthemen in den Abstimmungen des Europäischen
Artificial Intelligence Act und werden -so der Plan- als Teil der
Risikoklasse „Inakzeptables Risiko“ unzulässig sein und damit einem
Verbot auf dem Gebiet der europäischen Union unterliegen. Die EU
nimmt mit ihrem AI Act weltweit eine Vorreiterrolle ein und der
risikobasierte Ansatz mit verschiedenen Risikoklassen erlaubt eine
feinabgestufte Regulierung. Die Herausforderung liegt aber im
Detail und in der Abgrenzung. Der EU AI Act wird für den
europäischen Markt und die Nutzung von KI-Anwendungen und
KI-generierten Inhalten innerhalb der EU gelten. Damit betrifft das
Gesetz zwar weltweit Unternehmen, die in Europa tätig sind und es
kommt nicht auf den Standort des Servers oder den Sitz des
Unternehmens an. Dennoch können europäische Bürgerinnen und Bürger
über das grenzenlose Internet natürlich auch KI-Dienste von
ausländischen Anbietern in Anspruch nehmen können, die von sich aus
nicht den europäischen Markt adressieren. Und es wird europäischen
Entwicklern möglich sein, in Europa nicht zugelassene und verbotene
KI-Systeme für Anwendungen in Drittmärkten anzubieten. Ziel der
Gesetzgebung ist vielmehr den Einsatz risikobehafteter KI-Lösungen
zu regulieren. Daher gelten die Regelungen dann sowohl für Anbieter
als auch für Nutzer, also auch für Privatpersonen, die sich in der
Europäischen Union aufhalten. Und als Anbieter sind rechtlich nicht
nur Software- oder IT-Unternehmen zu verstehen, sondern vor allem
auch Betreiber bis hin zu Behörden.
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