Podcast
Podcaster
Beschreibung
vor 12 Jahren
Der Podcast hat die elfte Veranstaltung (27. Juli 2012) der
Vorlesung zum „Kapitalgesellschaftsrecht“ an der
Ludwig-Maximilians-Universität München im Sommersemester 2012 zum
Gegenstand. Behandelt werden Fragen der Vorgesellschaft,
insbesondere die persönliche Haftung der Gesellschafter. Eingangs
wird die Frage aufgeworfen, welches Rechtssubjekt Inhaber der
bereits vor der Eintragung der Aktiengesellschaft bzw. GmbH in das
Handelsregister geleisteten Einlagen ist. An die sich daraus
ergebende Notwendigkeit einer Vorgesellschaft schließt sich die
Frage an, in welchem Umfang die Gründer die Vorgesellschaft
vertreten können. Das in diesem Zusammenhang ehemals bestehende
sog. Vorbelastungsverbot hat die Rechtsprechung zu Gunsten einer
umfassenden Verlustdeckungshaftung der Gesellschafter aufgegeben
(BGHZ 134, 333, 342; BGHZ 80, 129, 144). Diese ergänzt seither die
normierte Handelndenhaftung (§ 41 Abs. 1 Satz 2
AktG, § 11 Abs. 2 GmbHG). Der Begriff desjenigen, der „im
Namen der Gesellschaft“ handelt, wird zunehmend restriktiv
ausgelegt. Die Verlustdeckungshaftung ist grundsätzlich nur eine
Innenhaftung der Gesellschafter gegenüber der Vorgesellschaft. Sie
wird nur ausnahmsweise zu einer Außenhaftung entsprechend den
§§ 128 ff. HGB. Wird die errichtete Kapitalgesellschaft
in das Handelsregister eingetragen, wandelt sich die bis dahin
bestehende Verlustdeckungshaftung in eine Vorbelastungs- und
Unterbilanzhaftung um.
Vorlesung zum „Kapitalgesellschaftsrecht“ an der
Ludwig-Maximilians-Universität München im Sommersemester 2012 zum
Gegenstand. Behandelt werden Fragen der Vorgesellschaft,
insbesondere die persönliche Haftung der Gesellschafter. Eingangs
wird die Frage aufgeworfen, welches Rechtssubjekt Inhaber der
bereits vor der Eintragung der Aktiengesellschaft bzw. GmbH in das
Handelsregister geleisteten Einlagen ist. An die sich daraus
ergebende Notwendigkeit einer Vorgesellschaft schließt sich die
Frage an, in welchem Umfang die Gründer die Vorgesellschaft
vertreten können. Das in diesem Zusammenhang ehemals bestehende
sog. Vorbelastungsverbot hat die Rechtsprechung zu Gunsten einer
umfassenden Verlustdeckungshaftung der Gesellschafter aufgegeben
(BGHZ 134, 333, 342; BGHZ 80, 129, 144). Diese ergänzt seither die
normierte Handelndenhaftung (§ 41 Abs. 1 Satz 2
AktG, § 11 Abs. 2 GmbHG). Der Begriff desjenigen, der „im
Namen der Gesellschaft“ handelt, wird zunehmend restriktiv
ausgelegt. Die Verlustdeckungshaftung ist grundsätzlich nur eine
Innenhaftung der Gesellschafter gegenüber der Vorgesellschaft. Sie
wird nur ausnahmsweise zu einer Außenhaftung entsprechend den
§§ 128 ff. HGB. Wird die errichtete Kapitalgesellschaft
in das Handelsregister eingetragen, wandelt sich die bis dahin
bestehende Verlustdeckungshaftung in eine Vorbelastungs- und
Unterbilanzhaftung um.
Weitere Episoden
57 Minuten
vor 12 Jahren
1 Stunde 13 Minuten
vor 12 Jahren
1 Stunde 19 Minuten
vor 12 Jahren
1 Stunde 1 Minute
vor 12 Jahren
1 Stunde 34 Minuten
vor 12 Jahren
In Podcasts werben
Abonnenten
Germering
Kommentare (0)