Folge 3 - Gesellschaftsgründung (Teil II), Stellvertretung
Kapitalgesellschaftsrecht
1 Stunde 10 Minuten
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Beschreibung
vor 12 Jahren
Der Podcast hat die dritte Veranstaltung (3. Mai 2012) der
Vorlesung zum „Kapitalgesellschaftsrecht“ an der
Ludwig-Maximilians-Universität München im Sommersemester 2012 zum
Gegenstand. Behandelt wird der „Schlusspunkt“ bei der Gründung
einer Kapitalgesellschaft, namentlich die Anmeldung der
Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister und die Prüfung
der Anmeldungsunterlagen durch das Registergericht. Im Anschluss
daran wird die Stellvertretung der errichteten Kapitalgesellschaft
erläutert. Den Ausgangspunkt bildet dabei die organschaftliche
Vertretung der Gesellschaft durch ihre Leitungsorgane, den oder die
Geschäftsführer bzw. den Vorstand. Im Anschluss daran werden
abweichende Gestaltungen der Stellvertretung im
Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung sowie im Musterprotokoll
thematisiert, insbesondere die Mitwirkung von Prokuristen an der
Stellvertretung sowie die sog. halbseitige (aktive)
Stellvertretung. Zum Abschluss der Veranstaltung werden
beispielhaft Konstellationen behandelt, in denen ausnahmsweise der
Aufsichtsrat die Aktiengesellschaft vertritt (§ 112 AktG).
Vorlesung zum „Kapitalgesellschaftsrecht“ an der
Ludwig-Maximilians-Universität München im Sommersemester 2012 zum
Gegenstand. Behandelt wird der „Schlusspunkt“ bei der Gründung
einer Kapitalgesellschaft, namentlich die Anmeldung der
Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister und die Prüfung
der Anmeldungsunterlagen durch das Registergericht. Im Anschluss
daran wird die Stellvertretung der errichteten Kapitalgesellschaft
erläutert. Den Ausgangspunkt bildet dabei die organschaftliche
Vertretung der Gesellschaft durch ihre Leitungsorgane, den oder die
Geschäftsführer bzw. den Vorstand. Im Anschluss daran werden
abweichende Gestaltungen der Stellvertretung im
Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung sowie im Musterprotokoll
thematisiert, insbesondere die Mitwirkung von Prokuristen an der
Stellvertretung sowie die sog. halbseitige (aktive)
Stellvertretung. Zum Abschluss der Veranstaltung werden
beispielhaft Konstellationen behandelt, in denen ausnahmsweise der
Aufsichtsrat die Aktiengesellschaft vertritt (§ 112 AktG).
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