Beschreibung
vor 9 Monaten
Zum Auftakt weist Luhmann darauf hin, was Argumentation im
Rechtssystem nicht vermag: Argumente können geltendes Recht nicht
ändern. Im Gegensatz dazu schränkt das geltende Recht die
Möglichkeiten ein, wie argumentiert werden kann. Zum Beispiel:
nicht mit Moral. Durch Texte sind verschriftlichtes Recht und
mündliche Argumentation strukturell gekoppelt. Das heißt, Argumente
müssen den vorliegenden Fall in Bezug setzen zum geltenden Recht
und dieses interpretieren. Zum Beispiel muss ein Gesetzestext auf
die Frage hin interpretiert werden, ob ein gleicher Fall vorliegt
oder nicht. An welchen Begriff jedoch dabei angeknüpft wird, ob und
wie oft eine Textstelle zitiert wird – all das war offen, als der
ursprüngliche Text des geltenden Rechts entstand. Das heißt, Texte
halten im Rechtssystem Strukturen fest, die jederzeit reproduziert
werden können. Wann und wie diese Strukturen dann aber tatsächlich
reproduziert werden, das geben sie nicht vor. Texte sind
invariabel, sie existieren in einer Simultanpräsenz, alle
gleichzeitig. Mündliche Kommunikation erfolgt dagegen in einer
Sukzessionspräsenz. Man greift einzelne Aspekte aus dem Text
heraus, an die unmittelbar angeschlossen werden kann. Hier ist
Variation möglich, durch andere Begrifflichkeiten, neuartige
Auslegung. Texte haben darum eine herausragende Bedeutung für das
Rechtssystem: Gesetzestexte, Gesetzeskommentare,
Gerichtsentscheidungen u.a. Dokumente ermöglichen eine vereinfachte
Selbstbeobachtung. Zentral ist dabei die fachliche Fähigkeit von
JuristInnen, diejenigen Textstellen überhaupt zu finden, die bei
der Entscheidungsfindung relevant werden könnten. Einschlägige
Textstellen zu finden und zu interpretieren, kann dabei zunächst
auf der Ebene der Beobachtung erster Ordnung durchgeführt werden.
Interpretation ist jedoch weit mehr als die bloße Verdeutlichung
des Originaltextes in eigenen Worten. Faktisch entsteht dabei ein
neuer Text auf Basis des alten. Und das Original dient darin nur
noch als Referenz. Die Fähigkeit zur Beobachtung zweiter Ordnung
wird JuristInnen abverlangt, sobald sie mit der Interpretation auch
argumentieren müssen. Denn die Frage ist ja schon beim Lesen der
Rechtstexte: Wie könnte man die eigene Auslegung in der
Kommunikation handhaben? Sobald Zweifel auftauchen, ob der Text so
oder so ausgelegt werden könnte, gilt es, mehrere Auslegungswege zu
durchdenken. Dabei geht es darum, die dem ursprünglichen Text
zugrunde liegende Entscheidungsregel zu finden und diese zu
begründen. Der Anlass kann sein, dass die bisherige Auslegungsart
zu unbefriedigenden Ergebnissen geführt hat. Das heißt, dass auch
schon bei der Interpretation von Texten Beobachtung zweiter Ordnung
möglich ist. Das beginnt mit der Frage, welche „ursprüngliche
Intention“ der Text gehabt haben könnte. Dem Rechtstext muss dabei
eine Rationalität unterstellt werden, die von der Rationalität und
von der Intention der Institution abgeleitet wird, die ihn
geschaffen hat. Etwa: der Gesetzgeber. Die herkömmliche,
begründende Argumentationstheorie orientierte sich an der Frage, ob
ein Argument akzeptiert oder abgelehnt wird. Denn das ist
evaluierbar. Dabei geht man davon aus, das Recht würde sich anhand
von zwei primären Unterscheidungen selbst beobachten: Wie lassen
sich anhand von Rechtstexten sichere Gründe für Argumente anführen?
Wie lassen sich Argumente durch das Auffinden von Fehlern bei der
Auslegung entkräften? „Fehler“ und „Gründe“ sind jedoch kein
Gegensatz. Es ergibt keinen Sinn, das eine vom anderen zu
„unterscheiden“. Beide Vorgehensweisen haben eine je eigene
Funktion. Die Suche nach „Fehlern“ dient der Logiküberprüfung.
Anhand der Fehlerfrage kann man unterscheiden: Ist die
Argumentation und deren Prämissen logisch fehlerfrei oder
fehlerhaft? Vollständiger Text auf Luhmaniac.de
Rechtssystem nicht vermag: Argumente können geltendes Recht nicht
ändern. Im Gegensatz dazu schränkt das geltende Recht die
Möglichkeiten ein, wie argumentiert werden kann. Zum Beispiel:
nicht mit Moral. Durch Texte sind verschriftlichtes Recht und
mündliche Argumentation strukturell gekoppelt. Das heißt, Argumente
müssen den vorliegenden Fall in Bezug setzen zum geltenden Recht
und dieses interpretieren. Zum Beispiel muss ein Gesetzestext auf
die Frage hin interpretiert werden, ob ein gleicher Fall vorliegt
oder nicht. An welchen Begriff jedoch dabei angeknüpft wird, ob und
wie oft eine Textstelle zitiert wird – all das war offen, als der
ursprüngliche Text des geltenden Rechts entstand. Das heißt, Texte
halten im Rechtssystem Strukturen fest, die jederzeit reproduziert
werden können. Wann und wie diese Strukturen dann aber tatsächlich
reproduziert werden, das geben sie nicht vor. Texte sind
invariabel, sie existieren in einer Simultanpräsenz, alle
gleichzeitig. Mündliche Kommunikation erfolgt dagegen in einer
Sukzessionspräsenz. Man greift einzelne Aspekte aus dem Text
heraus, an die unmittelbar angeschlossen werden kann. Hier ist
Variation möglich, durch andere Begrifflichkeiten, neuartige
Auslegung. Texte haben darum eine herausragende Bedeutung für das
Rechtssystem: Gesetzestexte, Gesetzeskommentare,
Gerichtsentscheidungen u.a. Dokumente ermöglichen eine vereinfachte
Selbstbeobachtung. Zentral ist dabei die fachliche Fähigkeit von
JuristInnen, diejenigen Textstellen überhaupt zu finden, die bei
der Entscheidungsfindung relevant werden könnten. Einschlägige
Textstellen zu finden und zu interpretieren, kann dabei zunächst
auf der Ebene der Beobachtung erster Ordnung durchgeführt werden.
Interpretation ist jedoch weit mehr als die bloße Verdeutlichung
des Originaltextes in eigenen Worten. Faktisch entsteht dabei ein
neuer Text auf Basis des alten. Und das Original dient darin nur
noch als Referenz. Die Fähigkeit zur Beobachtung zweiter Ordnung
wird JuristInnen abverlangt, sobald sie mit der Interpretation auch
argumentieren müssen. Denn die Frage ist ja schon beim Lesen der
Rechtstexte: Wie könnte man die eigene Auslegung in der
Kommunikation handhaben? Sobald Zweifel auftauchen, ob der Text so
oder so ausgelegt werden könnte, gilt es, mehrere Auslegungswege zu
durchdenken. Dabei geht es darum, die dem ursprünglichen Text
zugrunde liegende Entscheidungsregel zu finden und diese zu
begründen. Der Anlass kann sein, dass die bisherige Auslegungsart
zu unbefriedigenden Ergebnissen geführt hat. Das heißt, dass auch
schon bei der Interpretation von Texten Beobachtung zweiter Ordnung
möglich ist. Das beginnt mit der Frage, welche „ursprüngliche
Intention“ der Text gehabt haben könnte. Dem Rechtstext muss dabei
eine Rationalität unterstellt werden, die von der Rationalität und
von der Intention der Institution abgeleitet wird, die ihn
geschaffen hat. Etwa: der Gesetzgeber. Die herkömmliche,
begründende Argumentationstheorie orientierte sich an der Frage, ob
ein Argument akzeptiert oder abgelehnt wird. Denn das ist
evaluierbar. Dabei geht man davon aus, das Recht würde sich anhand
von zwei primären Unterscheidungen selbst beobachten: Wie lassen
sich anhand von Rechtstexten sichere Gründe für Argumente anführen?
Wie lassen sich Argumente durch das Auffinden von Fehlern bei der
Auslegung entkräften? „Fehler“ und „Gründe“ sind jedoch kein
Gegensatz. Es ergibt keinen Sinn, das eine vom anderen zu
„unterscheiden“. Beide Vorgehensweisen haben eine je eigene
Funktion. Die Suche nach „Fehlern“ dient der Logiküberprüfung.
Anhand der Fehlerfrage kann man unterscheiden: Ist die
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fehlerhaft? Vollständiger Text auf Luhmaniac.de
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