57 . Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 257, K06, III

57 . Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 257, K06, III

Im vorangegangenen Abschnitt wurde gezeigt, dass …
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Ulrike Sumfleth und Joachim Feltkamp sind Luhmani…

Beschreibung

vor 2 Jahren
Im vorangegangenen Abschnitt wurde gezeigt, dass die Stabilisierung
des Rechtssystems durch Verschriftlichung ermöglicht wird, die
Variation wiederum durch Interpretation. Sowohl Sprache als auch
Schrift sind selbst Produkte einer Evolution. Wenn wir also
Mechanismen der Evolution untersuchen, müssen wir berücksichtigen,
dass auch „die Bedingungen der Evolution ein Produkt der Evolution“
(S.257) sind. Etwas unvermittelt wirft Luhmann die Forderung ein,
dass die „Geschichtlichkeit der Geschichte“ berücksichtigt werden
müsse. Dies interpretieren wir so, dass Geschichte immer an den
Zeithorizont einer Gegenwart gekoppelt ist, welche sie selbst durch
das Reflektieren der Geschichte (Vergangenes) zu einer flüchtigen
Gegenwart macht, also die Bedingungen ihrer Reflexion verändert und
deshalb die Möglichkeit der Veränderung offenhalten muss. Dass es
aber überhaupt einen Bereich gesellschaftlicher Kommunikation gibt,
der unter der Kategorie „Geschichte“ zusammengefasst werden kann,
ist selbst an geschichtliche Bedingungen geknüpft (z.B. den
Zeitbegriff). Bedingungen, die nicht schon immer gegeben waren,
sondern erst durch Evolution hergestellt werden mussten. – Und die
Frage ist: Was war vorher? Welche evolutionären Mechanismen haben
dazu geführt, dass die Bedingungen für neue evolutionäre
Mechanismen entstehen konnten? Sofern wir das Rechtssystem als
Produkt der Evolution bezeichnen, sind wir nicht nur gefordert, die
evolutionären Mechanismen anzugeben, mit dem es dem System immer
wieder gelingt, sich an die Umwelt anzupassen, sondern müssen auch
berücksichtigen, dass die Voraussetzungen für solche Mechanismen
nicht schon immer gegeben waren, sondern selbst durch Evolution
entstanden sind. Wenn wir also z.B. sagen: Schrift gibt dem
Rechtssystem die Bedingung der Möglichkeit einer Re-Stabilisierung.
Dann müssen wir auch angeben können, wie die frühen Vorläufer der
Rechtskommunikation vor der Verwendung von Schrift operiert haben,
wie und warum es zu einem ersten Einsatz von Schrift im Kontext der
Rechtskommunikation kam, aus welchen Gründen Schrift immer häufiger
eingesetzt wurde – bis hin zu dem Punkt, an dem die Verwendung von
Schrift eine Entwicklung der Rechtskommunikation in Gang gesetzt
hat, die ohne ihre Verwendung nicht möglich gewesen wäre. Und dabei
muss auch in Rechnung gestellt werden, dass die Schrift selbst eine
evolutionäre Entwicklung (von der Strichliste bis zum
Gesetzeskodex) vollzogen hat, die dadurch angetrieben wird, dass
man Schrift für die besonderen Zwecke der Rechtskommunikation, wie
auch in anderen Bereichen, eingesetzt hat. Vollständiger Text auf
Luhmaniac.de

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