Beschreibung
vor 3 Jahren
Anstatt eine sachliche Definition des Rechts auf der Ebene
konkreter Themen und Inhalte zu suchen, fragt die Theorie sozialer
Systeme, welche Funktion das Recht für die Gesellschaft einnimmt.
Hier landet man bei dem Faktor Zeit. Die Funktion des Rechts
besteht darin, normative Erwartungen an die Zukunft zu
stabilisieren. Was erwartbar ist, wird rechtlich verallgemeinert
und reguliert. Es gilt, bis es aufgehoben wird. Sowohl in der
Sozial- als auch in der Sachdimension erhöht sich so die
Erwartungssicherheit. Dabei geht die Theorie sozialer Systeme davon
aus, dass ein Funktionssystem nur eine Funktion erfüllt. Gerade die
Beschränkung hat dazu geführt, dass sich das Recht als System
ausdifferenzieren konnte. Man kann zwar beliebig viele
Bezugsprobleme zwischen Recht und Thema XY auflisten. Aber solche
Verbindungen sind willkürlich herstellbar. Sie erklären nicht die
gesellschaftliche Funktion. Diese liegt den Bezugsproblemen
zugrunde. Anders gesagt: Gäbe es keine normativen Erwartungen an
das Recht, müssten wir in jeder Situation neu abschätzen, worauf
wir in Zukunft vertrauen sollen. Erst Normen schaffen
Vertrauenssicherheit. Diese funktionale Definition hat Auswirkungen
auf den Normbegriff. Normen definiert Luhmann durch die
Unterscheidung von Verhaltensmöglichkeiten zu zwei Zeitpunkten: Zum
einen besteht die Funktion der Norm darin, vorausschauend zwischen
Verhaltensmöglichkeiten unterscheiden zu können. Man kann jetzt
normativ erwarten, dass sich eine Erwartung zukünftig erfüllen
wird. Oder man kann kognitiv erwarten, dass Enttäuschung droht,
weil die Beobachtung der Umwelt dies nahelegt. Je nachdem, was man
für wahrscheinlicher hält, wird man sein Verhalten anpassen. Dabei
wird die jeweils andere Möglichkeit immer mitantezipiert.
Entscheidet sich dann zum späteren Zeitpunkt, dass die Erwartung
sich erfüllt hat oder nicht, hat man erneut die Option, bisherige
Erwartungen beizubehalten oder aufzugeben. Kurz, Normen ermöglichen
es einzuschätzen, was zukünftig erwartbar ist und, sobald Klarheit
herrscht, seine Erwartungen erneut anzupassen. Die Funktion der
Norm besteht also darin, Verhaltenserwartungen kontrafaktisch zu
stabilisieren. Verhalten wird erwartbar, obwohl mit etwas anderem
zu rechnen ist. Z.B. lässt sich erwarten, dass der Kunde zahlt,
obwohl es Fakt ist, dass er dies lieber nicht täte. Normen
garantieren zwar kein normgerechtes Verhalten. Sie schützen aber
diejenigen, die dies erwarten. Die Einschätzung, ob man im
Rechtssinne erwartet, wird durch Sanktionen unterstützt. Sie sind
ein Instrument, um die Erwartungen zu stabilisieren, jedoch
keineswegs die Funktion. Als Begriff ist die „Norm“ selbst bereits
das Ergebnis einer Unterscheidung, nämlich der Differenzierung
zwischen „normalem“ und davon abweichendem Verhalten. Der Begriff
bezeichnet jedoch nur die positive Seite der Unterscheidung. Nur
wenn mit dem Begriffspaar in der Kommunikation unterschieden wird,
lässt sich der Normbegriff überhaupt empirisch beobachten. Nur dann
lässt sich beobachten, dass es und welche Normen es gibt. Kurz, der
Normbegriff ist das Resultat eines Beobachters, der eine
Unterscheidung beobachtet. Ähnlich wie mit Sanktionen verhält es
sich mit der Rechtsdurchsetzung. Sie stabilisiert nur, dass ein
Verhalten erwartbar ist. Sie ist aber keine Funktion des Rechts.
Ebenso wenig ist Verhaltenssteuerung die Funktion. Steuerung ist
eine Konsequenz dessen, dass das System seine Funktion ausübt. Nur
um Erwartungen zu stabilisieren, schränkt das Recht
Verhaltensmöglichkeiten ein, erweitert sie oder befähigt zu
Verhalten, das ohne Recht gar nicht möglich wäre (z.B. als GmbH
agieren zu können). Normen sind demnach die Form, mit der
autopoietische Systeme Erwartungen stabilisieren. Funktionssysteme
konnten sich aus der Gesellschaft ausdifferenzieren, weil es
problematische Erwartungen gab, für die sie als Lösung auftraten.
konkreter Themen und Inhalte zu suchen, fragt die Theorie sozialer
Systeme, welche Funktion das Recht für die Gesellschaft einnimmt.
Hier landet man bei dem Faktor Zeit. Die Funktion des Rechts
besteht darin, normative Erwartungen an die Zukunft zu
stabilisieren. Was erwartbar ist, wird rechtlich verallgemeinert
und reguliert. Es gilt, bis es aufgehoben wird. Sowohl in der
Sozial- als auch in der Sachdimension erhöht sich so die
Erwartungssicherheit. Dabei geht die Theorie sozialer Systeme davon
aus, dass ein Funktionssystem nur eine Funktion erfüllt. Gerade die
Beschränkung hat dazu geführt, dass sich das Recht als System
ausdifferenzieren konnte. Man kann zwar beliebig viele
Bezugsprobleme zwischen Recht und Thema XY auflisten. Aber solche
Verbindungen sind willkürlich herstellbar. Sie erklären nicht die
gesellschaftliche Funktion. Diese liegt den Bezugsproblemen
zugrunde. Anders gesagt: Gäbe es keine normativen Erwartungen an
das Recht, müssten wir in jeder Situation neu abschätzen, worauf
wir in Zukunft vertrauen sollen. Erst Normen schaffen
Vertrauenssicherheit. Diese funktionale Definition hat Auswirkungen
auf den Normbegriff. Normen definiert Luhmann durch die
Unterscheidung von Verhaltensmöglichkeiten zu zwei Zeitpunkten: Zum
einen besteht die Funktion der Norm darin, vorausschauend zwischen
Verhaltensmöglichkeiten unterscheiden zu können. Man kann jetzt
normativ erwarten, dass sich eine Erwartung zukünftig erfüllen
wird. Oder man kann kognitiv erwarten, dass Enttäuschung droht,
weil die Beobachtung der Umwelt dies nahelegt. Je nachdem, was man
für wahrscheinlicher hält, wird man sein Verhalten anpassen. Dabei
wird die jeweils andere Möglichkeit immer mitantezipiert.
Entscheidet sich dann zum späteren Zeitpunkt, dass die Erwartung
sich erfüllt hat oder nicht, hat man erneut die Option, bisherige
Erwartungen beizubehalten oder aufzugeben. Kurz, Normen ermöglichen
es einzuschätzen, was zukünftig erwartbar ist und, sobald Klarheit
herrscht, seine Erwartungen erneut anzupassen. Die Funktion der
Norm besteht also darin, Verhaltenserwartungen kontrafaktisch zu
stabilisieren. Verhalten wird erwartbar, obwohl mit etwas anderem
zu rechnen ist. Z.B. lässt sich erwarten, dass der Kunde zahlt,
obwohl es Fakt ist, dass er dies lieber nicht täte. Normen
garantieren zwar kein normgerechtes Verhalten. Sie schützen aber
diejenigen, die dies erwarten. Die Einschätzung, ob man im
Rechtssinne erwartet, wird durch Sanktionen unterstützt. Sie sind
ein Instrument, um die Erwartungen zu stabilisieren, jedoch
keineswegs die Funktion. Als Begriff ist die „Norm“ selbst bereits
das Ergebnis einer Unterscheidung, nämlich der Differenzierung
zwischen „normalem“ und davon abweichendem Verhalten. Der Begriff
bezeichnet jedoch nur die positive Seite der Unterscheidung. Nur
wenn mit dem Begriffspaar in der Kommunikation unterschieden wird,
lässt sich der Normbegriff überhaupt empirisch beobachten. Nur dann
lässt sich beobachten, dass es und welche Normen es gibt. Kurz, der
Normbegriff ist das Resultat eines Beobachters, der eine
Unterscheidung beobachtet. Ähnlich wie mit Sanktionen verhält es
sich mit der Rechtsdurchsetzung. Sie stabilisiert nur, dass ein
Verhalten erwartbar ist. Sie ist aber keine Funktion des Rechts.
Ebenso wenig ist Verhaltenssteuerung die Funktion. Steuerung ist
eine Konsequenz dessen, dass das System seine Funktion ausübt. Nur
um Erwartungen zu stabilisieren, schränkt das Recht
Verhaltensmöglichkeiten ein, erweitert sie oder befähigt zu
Verhalten, das ohne Recht gar nicht möglich wäre (z.B. als GmbH
agieren zu können). Normen sind demnach die Form, mit der
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