Beschreibung
vor 5 Jahren
Niklas Luhmann präsentiert eine Theorie des Rechts, die auf seiner
Systemtheorie beruht. Zu Beginn untersucht er vor, welche Theorien
und Theorietypen die Gesellschaft bereitstellt, und wie sich seine
Theorie von diesen unterscheiden wird. Wie ist die Ausgangslage?
Luhmann geht in die Geschichte und fragt, welche Rechtstheorien
vorhanden sind. Er stellt fest, woher sie stammen: aus dem
Rechtsunterricht und aus der Rechtspraxis. In beiden Fällen handelt
es sich um selbst erzeugte Theorien des Rechtssystems. Theorien,
die aus der Rechtspraxis stammen, sind jedoch eher Nebenprodukte
der Notwendigkeit, im Alltag zu Entscheidungen zu kommen. Methodik
hat Vorrang vor theoretischen Aspekten. Z.B. sind Regeln für
„Interessenabwägung“ oft nicht prinzipienorientiert und nicht
verallgemeinerungsfähig (auch wenn dies in der Praxis dennoch
geschieht). Dies entspricht nicht dem Theoriebegriff des
Wissenschaftssystems. Rechtstheorien, die aus dem Unterricht an
Universitäten stammen, sind schon abstrakter und „philosophischer“.
Doch in der Praxis wird oft verkannt, wie text- und fallabhängig
sie sind. Luhmann spricht von einem lokalen Charakter juridischer
Rationalität. (Juridisch: Moralische Herleitung des Rechts und
Befolgung durch Personen müssen mitbetrachtet werden.) Fazit an
dieser Stelle: Bisherige Rechtstheorien sind Resultate von
Interpretationen des geltenden Rechts. Sie sind jedoch keine
Reflexionstheorie: Weder beschreiben sie die Einheit des
Rechtssystems noch den Sinn oder die Funktion des Rechts. Dies ist
die Aufgabe, die Luhmann sich vorgenommen hat. Er verfolgt also
eine andere Intention als bisherige Rechtstheorien.
Systemtheorie beruht. Zu Beginn untersucht er vor, welche Theorien
und Theorietypen die Gesellschaft bereitstellt, und wie sich seine
Theorie von diesen unterscheiden wird. Wie ist die Ausgangslage?
Luhmann geht in die Geschichte und fragt, welche Rechtstheorien
vorhanden sind. Er stellt fest, woher sie stammen: aus dem
Rechtsunterricht und aus der Rechtspraxis. In beiden Fällen handelt
es sich um selbst erzeugte Theorien des Rechtssystems. Theorien,
die aus der Rechtspraxis stammen, sind jedoch eher Nebenprodukte
der Notwendigkeit, im Alltag zu Entscheidungen zu kommen. Methodik
hat Vorrang vor theoretischen Aspekten. Z.B. sind Regeln für
„Interessenabwägung“ oft nicht prinzipienorientiert und nicht
verallgemeinerungsfähig (auch wenn dies in der Praxis dennoch
geschieht). Dies entspricht nicht dem Theoriebegriff des
Wissenschaftssystems. Rechtstheorien, die aus dem Unterricht an
Universitäten stammen, sind schon abstrakter und „philosophischer“.
Doch in der Praxis wird oft verkannt, wie text- und fallabhängig
sie sind. Luhmann spricht von einem lokalen Charakter juridischer
Rationalität. (Juridisch: Moralische Herleitung des Rechts und
Befolgung durch Personen müssen mitbetrachtet werden.) Fazit an
dieser Stelle: Bisherige Rechtstheorien sind Resultate von
Interpretationen des geltenden Rechts. Sie sind jedoch keine
Reflexionstheorie: Weder beschreiben sie die Einheit des
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die Aufgabe, die Luhmann sich vorgenommen hat. Er verfolgt also
eine andere Intention als bisherige Rechtstheorien.
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