Wirtschaftsnews vom 23. Januar 2024

Wirtschaftsnews vom 23. Januar 2024

Wirtschaftsnews

Beschreibung

vor 10 Monaten

Die aktuellen Wirtschaftsnachrichten mit Michael
Weyland


 


Thema heute:    Schneefall und Eisregen: Wer
muss räumen und streuen?


 


 


Für die Einen ist es Segen, für die anderen Fluch! Ich spreche
von der weißen Pracht, die uns grade in Unmengen beglückt. Kinder
sind meistens total begeistert, bei Erwachsenen kommt es auf die
aktuelle Interessenlage an. Wenn Ski und Rodel gut ist, dann ist
der Weg zur Arbeit häufig schlecht, das Chaos auf den Straßen war
in der vergangenen Woche kein Vergnügen.


Und selbst derjenige, der nicht unterwegs sein muss, ist häufig
wenig begeistert. Stichwort: Räum- und Streupflicht! Je länger
der zu räumende Bürgersteig, umso nerviger. ICH weiß, wovon ich
spreche! Aber was ist eigentlich vorgeschrieben? Das erklärt die
HUK-COBURG.


 


Richtig ist: Winterliche Straßenverhältnisse bringen Fußgänger
leicht ins Rutschen. Ein Bein ist schnell gebrochen. Passiert das
vor der eigenen Haustür, können Mieter oder Eigentümer eines
Hauses eventuell zur Verantwortung gezogen werden. Warum ist das
so? Beide sind im Winter verpflichtet, für einen eisfreien Fußweg
zu sorgen. Mieter müssen immer dann zu Schneeschieber und
Streumittel greifen, wenn ihnen per Mietvertrag die Räum- und
Streupflicht übertragen wurde und das ist eher die Regel als die
Ausnahme. Passiert ein Unfall, weil die Winterpflichten nur
ungenügend erledigt oder gleich ganz vergessen wurden, kann der
Säumige für die Folgen verantwortlich gemacht werden. Ohne
private Haftpflichtversicherung ein teures Vergessen: Neben
Behandlungskosten lassen sich vom Geschädigten auch
Verdienstausfall oder Schmerzensgeld geltend machen. 


 


Räum- und Streupflicht


Doch wann und wie oft sind Schneeschieben oder Streuen angesagt?
Auf diese Frage gibt es keine alleingültige Antwort:
Ausschlaggebend ist immer die jeweilige Satzung, mit der jede
Kommune den Winterdienst regelt. Oftmals kann man sich auf den
Websites von Städten und Gemeinden schlaumachen.  Ein
anderer Weg ist ein Anruf beim örtlichen Bau- oder Ordnungsamt.
Hier lässt sich erfragen, in welchem Zeitraum der Griff zum
Schneeschieber erforderlich ist und wie breit der freie Gehweg
sein muss. Die Häufigkeit des Räumens hängt letztlich von der
Witterung und der Verkehrsbedeutung eines Weges ab. Bei extremem
Schneefall oder heftiger Glatteisbildung ist gerade auf stark
frequentierten Wegen außergewöhnlicher Einsatz gefordert. Nur
wenn Räumen und Streuen witterungsbedingt zwecklos sind, kann man
warten, bis beispielsweise der Schneefall nachlässt oder ganz
aufhört. Auch müssen Wege meist nicht in ihrer gesamten Breite
geräumt werden. In der Regel genügt es, einen Streifen frei zu
schaufeln oder auf einer bestimmten Breite zu streuen. Eine
Faustregel besagt: Zwei Fußgänger müssen auf dem geräumten Weg
aneinander vorbeigehen können. Kommunen können diese Frage aber
auch klar in ihrer Satzung regeln.


 


Diesen Beitrag können Sie nachhören oder downloaden
unter:
https://www.was-audio.de/aanews/News20240123_kvp.mp3

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