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vor 1 Jahr
Die aktuellen Wirtschaftsnachrichten mit Michael
Weyland
Thema heute: Welche Versicherungen enden mit
dem Todesfall, welche nicht?
Es gibt Dinge, über die will man meistens nicht nachdenken.
Dazu gehören auch Todesfälle in der Familie. Doch gerade
dann ist einiges zu beachten. Von Behörden über Banken bis
Versicherungen – im Todesfall müssen Angehörige diverse
Unterlagen bei den unterschiedlichsten Institutionen
vorlegen.
„Stirbt ein Familienmitglied, müssen Angehörige den
Todesfall schnellstmöglich bei den jeweiligen Versicherungen
melden, insbesondere bei denen mit Todesfallleistung. Wichtig zu
wissen ist außerdem, dass nicht alle Versicherungsverträge mit
dem Todesfall enden. Es gibt es auch solche, die fortgeführt
werden können oder automatisch auf die Erben übergehen“, sagt man
beim Bund der Versicherten, BdV.
Eine Krankenversicherung endet automatisch mit dem Tod des
Versicherungsnehmers (VN). Im Vertrag (mit)versicherte Personen
können diesen innerhalb von zwei Monaten nach Tod des
Versicherungsnehmers fortsetzen. Stirbt eine (mit)versicherte
Person, die nicht der Versicherungsnehmer ist, endet der Vertrag
automatisch mit ihrem Tod.
Anders sieht es bei folgenden Beispielen aus:
• Bei der
Hausratversicherung bleibt der Versicherungsschutz bei einigen
Versicherern noch zwei Monate nach dem Ableben bestehen. Auf
diese Weise wird den Erben eine Übergangszeit für die Auflösung
des Hausstandes gewährt. Übernehmen Erben die Wohnung, werden sie
neuer Versicherungsnehmer.
• Bei der
Familienhaftpflichtversicherung besteht der Versicherungsschutz
bis zur nächsten Beitragsfälligkeit. Wird die Prämie dann vom
überlebenden Ehegatten weitergezahlt, wird dieser auch
automatisch neuer Versicherungsnehmer.
• Die
Wohngebäudeversicherung geht automatisch auf den Erben des Hauses
über. Es entsteht kein außerordentliches Kündigungsrecht. Die
Erben können in der Regel mit Dreimonatsfrist zum Ablauf des
Versicherungsjahres kündigen.
• Auch die
Kfz-Versicherung geht automatisch auf die Erben des Autos über.
Solche Verträge können nicht per Sonderkündigungsrecht, sondern
nur ordentlich gekündigt werden. Eine Ausnahme: Der Erbe verkauft
den Wagen. Dann geht der Vertrag auf den Erwerber über, der
wiederum berechtigt ist, den Vertrag innerhalb eines Monats nach
dem Erwerb zu kündigen. Wusste er nichts vom Bestehen des
Vertrages, beginnt die Kündigungsfrist erst ab Kenntnis. Der
Erwerber darf dann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger
Wirkung oder spätestens zum Ablauf des Vertrags endet.
„Bei einem Todesfall fällt es schwer, sich unverzüglich um
Formalitäten zu kümmern. Doch eine schnelle Reaktion ist sehr
wichtig, damit Versicherer die Leistungen nicht verweigern“, sagt
man beim BdV.
Diesen Beitrag können Sie nachhören oder downloaden
unter:
https://www.was-audio.de/aanews/News20231107_kvp.mp3
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