Wirtschaftsnews vom 05. Mai 2023

Wirtschaftsnews vom 05. Mai 2023

Wirtschaftsnews

Beschreibung

vor 1 Jahr

Die Wirtschaftsnachrichten mit Michael Weyland
Thema heute:    Wann greifen
Garantie, Gewährleistung oder
Elektronikversicherung?


 


Es gibt Begriffe, die werden gerne durcheinandergeworfen.
Dazu gehören Garantie und Gewährleistung. Das ist durchaus
relevant, denn dahinter verbergen sich völlig unterschiedliche
rechtliche Gegebenheiten, wie die Debeka, eine der größten
Versicherungsgruppen und Bausparkassen in Deutschland,
erklärt.


„Da ist doch noch Garantie drauf!“  Die Garantie ist eine
freiwillige Leistung des Herstellers oder Händlers und variiert
in Dauer (oft 12 bis 24 Monate) und Umfang. Sie besteht für einen
Artikel und ist nicht an eine Person gebunden. Meist umfasst sie
Tausch oder Reparatur defekter Geräte, dennoch lohnt immer ein
Blick in die Bedingungen. So sind Verschleißteile wie Akkus meist
von der Garantie ausgenommen, wenn sie nicht explizit im
Garantieversprechen festgehalten sind. Viele Händler bieten gegen
Aufpreis ein verlängertes Garantiepaket an. Heißt es dann doch
„Der Defekt ist kein Garantiefall“, gilt oft noch die
Gewährleistungspflicht. Damit sind wir bei dem anderen Begriff
angekommen, der Gewährleistungspflicht, die im Gesetz verankert
ist.


Zu zwei Jahren Gewährleistung oder auch Mängelhaftung sind
Händler laut Gesetz verpflichtet. Ist die verkaufte Ware nicht
fehlerfrei, muss der Händler das Produkt reparieren oder
nachbessern. Ist der Händler der Ansicht, dass der Mangel erst
nach dem Kauf entstanden ist, muss er das bei Produkten, die nach
dem 1. Januar 2022 (davor gekaufte Produkte nur sechs Monate)
verkauft wurden,  in den ersten zwölf Monaten beweisen.
Danach kehrt sich die Beweislast um: Dann muss der Käufer
beweisen, dass der Artikel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs einen
Mangel hatte. Das wird schwierig, das heißt, ab dem zweiten Jahr
ist man durchaus abhängig von der Kulanz des Händlers.


Privater Kauf oder Gebrauchtes


Wer etwas gebraucht oder von privat kauft, sollte einen Blick in
den Verkaufstext werfen. Der Verkäufer kann die
Gewährleistungspflicht nämlich ausschließen. Wenn keine Angaben
dazu im Text stehen, muss die Privatperson zwölf Monate für das
verkaufte Produkt geradestehen. Das gilt übrigens auch, wenn man
etwas Gebrauchtes beim Händler kauft, so die Debeka.  


Und nach Ablauf von Garantie und Gewährleistung?


Und es ist nicht ungewöhnlich, dass ausgerechnet nach Ablauf der
Garantie oder Gewährleistung – wie es der Zufall ja fast immer
will – etwas kaputt geht oder das Handy fällt so blöd, dass das
Display zersplittert und nur noch die berühmte Spider-App zeigt.
Häufig übernimmt dann nur eine Elektronikversicherung die Kosten
für selbstverschuldete Schäden an elektronischen Geräten. Manche
Versicherungen, wie beispielsweise die Debeka, bieten
Erweiterungspakete zusätzlich zur Hausratversicherung an. Je
nachdem, wie teuer die Geräte sind und wie hoch die Gefahr von
Schäden durch Unachtsamkeit ist, kann sich das durchaus lohnen.


 


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https://www.was-audio.de/aanews/News20230505_kvp.mp3

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