Aufsichtsbehörde gemeinsam verantwortlicher Unternehmen – Entwurf eines § 40a BDSG
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Beschreibung
vor 1 Jahr
Der Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Bundesdatenschutzgesetzes sieht in § 40a BDSG eine Regelung
zur Schaffung der Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde für
gemeinsam verantwortlicher Unternehmen. Das Ziel ist
wünschenswert. Die konkrete Ausgestaltung der Regelung wird im
Podcast kritisch hinterfragt.
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