TTDSG-RegE: Anwendungsbereich des TK-Datenschutzes
16 Minuten
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Beschreibung
vor 3 Jahren
TTDSG-RegE: Anwendungsbereich des TK-Datenschutzes – zu weit
gefasst?
Wer die Datenschutzbestimmungen für Telekommunikation beachten
muss, legt der TTDSG-RegE in § 3 Abs. 2 TTDS-RegE fest. Für die
Begrifflichkeiten gelten nach § 2 Abs. 1 TTDSG-RegE die
Definitionen des TKG. Der Podcast geht der Frage nach, ob
„geschäftsmäßiger Erbringer von Telekommunikationsdiensten“
überhaupt erfasst sein können und sollen. Ein Blick auf
historische Entwicklung der Begrifflichkeiten und Art. 95 DSGVO
regt zum „lauten Nachdenken“ an.
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