Kameraüberwachung - Urteil VG Mainz 24.09.2020 (1 K 58419.MZ)
12 Minuten
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Beschreibung
vor 4 Jahren
Eine Gerichtsentscheidung – drei spannende Fragen:
Kameraüberwachung, Anordnung des Abbau und besondere Kategorien
personenbezogener Daten
Jedes der drei Themen wäre einen Podcast wert. Das VG Mainz
vereint alle drei in seinem Urteil 24.09.2020 (1 K 584/19.MZ) und
ist damit erst recht einen Podcast wert: Fällt eine nicht aktive
Überwachungskamera in den Anwendungsbereich der DSGVO oder nicht
- und welche Auswirkungen hat das für die Aufsichtspraxis? Die
Verwarnung muss von Anordnungen abgegrenzt werden, aber die
Anordnung findet ihre Grenzen in der bloßen Untersagung der
Verarbeitung? Führt die Erhebung von Daten im Sinne des Art. 9
DSGVO auch zwingend zu dessen Anwendung oder bedarf es dafür auch
einer Auswertungsabsicht? Genug Stoff für Diskussion und zum
„lauten Nachdenken“.
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