Der besondere Kündigungsschutz

Der besondere Kündigungsschutz

14 Minuten

Beschreibung

vor 2 Jahren
I. Betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtliche
Funktionsträger (§ 15 KSchG) Hierunter fallen
Betriebsratsmitglieder (§§ 7 ff. BetrVG), Mitglieder eines
Wahlvorstandes (§ 16 BetrVG) und Wahlbewerber (§14 BetrVG), einer
Bordvertretung (§ 155 BetrVG), eines Seebetriebsrates (§ 116
BetrVG) sowie einer Jugend- und Auszubildendenvertretung( (§ 60
BetrVG). Kündigung im Arbeitsrecht PDF Download Kündigt der
Arbeitgeber, um einen Arbeitnehmer an der Vorbereitung einer
Betriebsratswahl zu hindern, ist sie nichtig, weil die
Betriebsratswahl nicht behindert werden darf (§ 20 BetrVG). 1.
Geschützter Personenkreis a) Wahlvorstandsmitglieder Der Schutz der
Mitglieder des Wahlvorstandes beginnt mit dem Zeitpunkt seiner
Bestellung und besteht bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§
15 Abs. 3 S. 1 KSchG). Anschließend hat das Wahlvorstandsmitglied
noch sechs Monate „nachwirkenden“ Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 3 S.
2, 2. Hs. KSchG), außer der Wahlvorstand wird durch einen anderen
Wahlvorstand ersetzt. Ist die Wahl nichtig, gilt der
Sonderkündigungsschutz nicht. b) Wahlbewerber Der Schutz der
Wahlbewerber setzt im Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags
ein (§ 15 Abs. 3 S. 1 KSchG). Auf die Einreichung des
Wahlvorschlags beim Wahlvorstand kommt es nicht an. Das
Zustimmungserfordernis des Betriebsrats zu einer außerordentlichen
Kündigung eines Wahlbewerbers besteht auch dann, wenn der
Arbeitgeber keine Kenntnis von der Bewerbung hat. Auch muss für den
Schutz die Wählbarkeit des Bewerbers gewährleistet sein. Der
besondere Schutz nach § 15 Abs. 3 S. 1 KSchG endet mit der
Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Es folgt der nachwirkende
sechsmonatige Schutz nach S. 2. Das komplette Skript zur Folge:
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