Die Anhörung des Betriebsrates

Die Anhörung des Betriebsrates

Anhörung des Betriebsrates (§ 102 BetrVG) Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört, wenn der Arbeitgeber ihm die aus seiner Sicht tragenden Umstände für die (beabsichtigte) Kündigung unterbreitet hat.
8 Minuten

Beschreibung

vor 2 Jahren
Anhörung des Betriebsrates (§ 102 BetrVG) Der Betriebsrat ist
ordnungsgemäß angehört, wenn der Arbeitgeber ihm die aus seiner
Sicht tragenden Umstände für die (beabsichtigte) Kündigung
unterbreitet hat. Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber ihm
den Sachverhalt bewusst irreführend – z.B. durch Verschweigen
wesentlicher Umstände – schildert. Der Arbeitgeber ist indes nicht
verpflichtet, Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder das
Anhörungsverfahren schriftlich durchzuführen. Unschädlich ist es
auch, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Sozialdaten des
betroffenen Arbeitnehmers nicht mitteilt, wenn es ihm wegen der
Schwere der Vorwürfe auf die genauen Daten ersichtlich nicht
ankommt, der Betriebsrat sie ungefähr kennt und daher die
Kündigungsabsicht ausreichend beurteilen kann. Das komplette Skript
zu Folge:
https://info-kuendigung.de/ausserordentliche-kuendigung-2/#cmtoc_anchor_id_11
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