Die Änderungskündigung

Die Änderungskündigung

10 Minuten

Beschreibung

vor 2 Jahren
Eine Änderungskündigung im Sinn des § 2 KSchG liegt vor, wenn der
Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt und im Zusammenhang mit
der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu
geänderten Bedingungen anbietet. Das Änderungsangebot muss
spätestens mit Zugang der Kündigungserklärung abgegeben werden. Der
Arbeitnehmer kann es vorbehaltlos annehmen oder ablehnen. Wäre die
Änderungskündigung bei einer Ablehnung des Angebotes aber sozial
gerechtfertigt, wäre das Arbeitsverhältnis beendet. Der
Arbeitnehmer kann das Änderungsangebot aber auch unter dem
Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht
sozial ungerechtfertigt ist. Hierbei ist die Mindestannahmefrist
von drei Wochen auch dann zu wahren, wenn der Arbeitgeber eine
kürzere Annahmefrist gesetzt hat. Die Änderungskündigung kann
ordentlich und außerordentlich ausgesprochen werden. Ihre
Sozialwidrigkeit muss der Arbeitnehmer innerhalb der 3-Wochen-Frist
des § 4 KSchG geltend machen. Das komplette Skript zur Folge:
https://info-kuendigung.de/betriebsbedingte-aenderungskuendigung/
Webseite der Kanzlei: https://www.ra-potratz.de/

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