Die Sozialauswahl
12 Minuten
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Beschreibung
vor 2 Jahren
Kommen mehrere Arbeitnehmer als Adressaten einer betriebsbedingten
Kündigung in Frage, muss der Arbeitgeber denjenigen auswählen, der
aufgrund seiner Sozialdaten am wenigsten schutzbedürftig ist. Wird
der Betrieb vollständig stillgelegt, bedarf es keiner
Sozialauswahl, wenn alle Arbeitsplätze zum gleichen Zeitpunkt
wegfallen. Etwas anderes gilt bei einer etappenweisen Stilllegung,
wobei der Arbeitgeber dann aber auch sozial stärkere Mitarbeiter
für die Abwicklungsarbeiten weiterbeschäftigen darf, wenn hierdurch
Einarbeitungszeiten vermieden werden können. Das komplette Skript
zur Folge:
https://info-kuendigung.de/betriebsbedingte-kuendigung/#cmtoc_anchor_id_8
Webseite der Kanzlei: https://www.ra-potratz.de/
Kündigung in Frage, muss der Arbeitgeber denjenigen auswählen, der
aufgrund seiner Sozialdaten am wenigsten schutzbedürftig ist. Wird
der Betrieb vollständig stillgelegt, bedarf es keiner
Sozialauswahl, wenn alle Arbeitsplätze zum gleichen Zeitpunkt
wegfallen. Etwas anderes gilt bei einer etappenweisen Stilllegung,
wobei der Arbeitgeber dann aber auch sozial stärkere Mitarbeiter
für die Abwicklungsarbeiten weiterbeschäftigen darf, wenn hierdurch
Einarbeitungszeiten vermieden werden können. Das komplette Skript
zur Folge:
https://info-kuendigung.de/betriebsbedingte-kuendigung/#cmtoc_anchor_id_8
Webseite der Kanzlei: https://www.ra-potratz.de/
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