Die betriebsbedingte Kündigung
21 Minuten
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Beschreibung
vor 2 Jahren
I. Begriff Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist
rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Sozial
ungerechtfertigt ist sie u.a. dann, wenn sie nicht durch dringende
betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des
Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist (vgl. §
1 Abs. 2 S. 1 KSchG). Kündigung im Arbeitsrecht Betriebliche
Erfordernisse im v.g. Sinne können innerbetriebliche
(Rationalisierung, Einschränkungen in der Produktion,
organisatorische Änderungen, Outsourcing) oder außerbetriebliche
(etwa Umsatzeinbußen, Auftragswegfall, o.ä.) Ursachen sein. Die
innerbetrieblichen Ursachen fallen regelmäßig mit der
unternehmerischen Entscheidung zusammen, auf die der Arbeitgeber
die Kündigung stützt. Der Entschluss, Lohnkosten zu senken, stellt
keine Unternehmerentscheidung dar, da nicht feststeht, aufgrund
welcher innerbetrieblichen Maßnahmen dieser Entschluss umgesetzt
werden soll. Der Auftragswegfall bzw. -mangel (= außerbetriebliche
Ursache) muss dauerhaft sein, ein nur vorübergehender Engpass
reicht nicht. Im Normalfall führen außerbetriebliche Ursachen für
sich allein noch nicht zum Wegfall eines Arbeitsplatzes. Dann ist
zunächst eine unternehmerische Entscheidung erforderlich, die auf
die veränderte Situation reagiert. Die außerbetrieblichen Umstände
führen dann zu einer innerbetrieblichen Umstrukturierung, welche
dann unmittelbare Folge der Unternehmerentscheidung und nur
mittelbar auf die außerbetrieblichen Gründe zurückzuführen ist. Der
Link zum Skript zur Folge:
https://info-kuendigung.de/betriebsbedingte-kuendigung/ Webseite
der Kanzlei: https://www.ra-potratz.de/
rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Sozial
ungerechtfertigt ist sie u.a. dann, wenn sie nicht durch dringende
betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des
Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist (vgl. §
1 Abs. 2 S. 1 KSchG). Kündigung im Arbeitsrecht Betriebliche
Erfordernisse im v.g. Sinne können innerbetriebliche
(Rationalisierung, Einschränkungen in der Produktion,
organisatorische Änderungen, Outsourcing) oder außerbetriebliche
(etwa Umsatzeinbußen, Auftragswegfall, o.ä.) Ursachen sein. Die
innerbetrieblichen Ursachen fallen regelmäßig mit der
unternehmerischen Entscheidung zusammen, auf die der Arbeitgeber
die Kündigung stützt. Der Entschluss, Lohnkosten zu senken, stellt
keine Unternehmerentscheidung dar, da nicht feststeht, aufgrund
welcher innerbetrieblichen Maßnahmen dieser Entschluss umgesetzt
werden soll. Der Auftragswegfall bzw. -mangel (= außerbetriebliche
Ursache) muss dauerhaft sein, ein nur vorübergehender Engpass
reicht nicht. Im Normalfall führen außerbetriebliche Ursachen für
sich allein noch nicht zum Wegfall eines Arbeitsplatzes. Dann ist
zunächst eine unternehmerische Entscheidung erforderlich, die auf
die veränderte Situation reagiert. Die außerbetrieblichen Umstände
führen dann zu einer innerbetrieblichen Umstrukturierung, welche
dann unmittelbare Folge der Unternehmerentscheidung und nur
mittelbar auf die außerbetrieblichen Gründe zurückzuführen ist. Der
Link zum Skript zur Folge:
https://info-kuendigung.de/betriebsbedingte-kuendigung/ Webseite
der Kanzlei: https://www.ra-potratz.de/
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