Die verhaltensbedingte Kündigung
7 Minuten
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Beschreibung
vor 2 Jahren
Kennzeichnend für die verhaltensbedingte Kündigung ist ein
vertragswidriges, schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers, auf das
der Arbeitgeber mit der Kündigung reagiert. Fehlt es an einer
vorwerfbaren Pflichtverletzung, scheidet eine verhaltensbedingte
Kündigung aus. Kündigung im Arbeitsrecht PDF Download I.
Vertragsverletzung Die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers setzt
voraus, dass eine bestimmte Verhaltenspflicht besteht. Das
Fehlverhalten muss objektiv vorliegen. Dabei ist es gleichgültig,
ob der Arbeitnehmer eine Hauptleistungspflicht (z.B.
Schlechtleistung) oder eine Nebenpflicht (z.B. verspätete
Krankmeldung) verletzt. Kündigungsrelevant ist dabei nur der Inhalt
des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Bei einem Fehlverhalten im
privaten Bereich – auch bei Straftaten – kommt nur dann eine
verhaltensbedingte Kündigung in Betracht, wenn es sich auf das
Arbeitsverhältnis auswirkt (z.B. Trunkenheitsfahrt und
Führerscheinverlust des Berufskraftfahrers). Die verhaltensbedingte
Kündigung setzt in der Regel weiter voraus, dass der Arbeitnehmer
schuldhaft gehandelt, die Pflichtverletzung also vorsätzlich oder
fahrlässig begangen hat. Das komplette Skript zur Folge finden Sie
hier: https://info-kuendigung.de/verhaltensbedingte-kuendigung/
Webseite der Kanzlei: https://www.ra-potratz.de/
vertragswidriges, schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers, auf das
der Arbeitgeber mit der Kündigung reagiert. Fehlt es an einer
vorwerfbaren Pflichtverletzung, scheidet eine verhaltensbedingte
Kündigung aus. Kündigung im Arbeitsrecht PDF Download I.
Vertragsverletzung Die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers setzt
voraus, dass eine bestimmte Verhaltenspflicht besteht. Das
Fehlverhalten muss objektiv vorliegen. Dabei ist es gleichgültig,
ob der Arbeitnehmer eine Hauptleistungspflicht (z.B.
Schlechtleistung) oder eine Nebenpflicht (z.B. verspätete
Krankmeldung) verletzt. Kündigungsrelevant ist dabei nur der Inhalt
des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Bei einem Fehlverhalten im
privaten Bereich – auch bei Straftaten – kommt nur dann eine
verhaltensbedingte Kündigung in Betracht, wenn es sich auf das
Arbeitsverhältnis auswirkt (z.B. Trunkenheitsfahrt und
Führerscheinverlust des Berufskraftfahrers). Die verhaltensbedingte
Kündigung setzt in der Regel weiter voraus, dass der Arbeitnehmer
schuldhaft gehandelt, die Pflichtverletzung also vorsätzlich oder
fahrlässig begangen hat. Das komplette Skript zur Folge finden Sie
hier: https://info-kuendigung.de/verhaltensbedingte-kuendigung/
Webseite der Kanzlei: https://www.ra-potratz.de/
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