Unwirksamkeitsgründe, Kleinbetrieb
11 Minuten
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vor 2 Jahren
Unwirksamkeitsgründe außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes 1.
Verstoß gegen gesetzliche Verbote Gem. § 134 BGB ist ein
Rechtsgeschäft – also auch die Kündigung als sog. einseitiges
Rechtsgeschäft – das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt,
nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Die
bei einer Kündigung zu beachtenden Verbote können sich z.B. aus dem
Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG, § 17 Abs. 1 MuSchG oder
aus § 612 a BGB (Maßregelungsverbot) ergeben. Letzteres beinhaltet
das Verbot für den Arbeitgeber, einen Arbeitnehmer zu
benachteiligen, der seine Rechte zulässigerweise ausübt. Die
Rechtsausübung muss kausal für die Benachteiligung sein, d.h. sie
muss zwingend das wesentliche Motiv des Arbeitgebers für die
Benachteiligung sein. Nichtig ist damit eine Kündigung des
Arbeitgebers zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer einen Antrag auf
Vorruhestand gestellt hat, aus einem Weiterbeschäftigungsurteil
vollstreckt oder zuvor selbst gekündigt hat. Das Komplette Skript
zur Folge finden Sie hier:
https://info-kuendigung.de/die-ordentliche-kuendigung/#cmtoc_anchor_id_7
Verstoß gegen gesetzliche Verbote Gem. § 134 BGB ist ein
Rechtsgeschäft – also auch die Kündigung als sog. einseitiges
Rechtsgeschäft – das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt,
nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Die
bei einer Kündigung zu beachtenden Verbote können sich z.B. aus dem
Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG, § 17 Abs. 1 MuSchG oder
aus § 612 a BGB (Maßregelungsverbot) ergeben. Letzteres beinhaltet
das Verbot für den Arbeitgeber, einen Arbeitnehmer zu
benachteiligen, der seine Rechte zulässigerweise ausübt. Die
Rechtsausübung muss kausal für die Benachteiligung sein, d.h. sie
muss zwingend das wesentliche Motiv des Arbeitgebers für die
Benachteiligung sein. Nichtig ist damit eine Kündigung des
Arbeitgebers zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer einen Antrag auf
Vorruhestand gestellt hat, aus einem Weiterbeschäftigungsurteil
vollstreckt oder zuvor selbst gekündigt hat. Das Komplette Skript
zur Folge finden Sie hier:
https://info-kuendigung.de/die-ordentliche-kuendigung/#cmtoc_anchor_id_7
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