Der Zugang der Kündigung
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Beschreibung
vor 2 Jahren
Zugang der Kündigung Nach der Definition der Kündigung als
Willenserklärung (s.o. unter I.) muss sie dem anderen Vertragsteil
zu ihrer Wirksamkeit zugehen (§ 130 BGB). Was hierfür erforderlich
ist, hängt davon ab, ob die Kündigung unter Abwesenden oder
Anwesenden ausgesprochen wurde. Unter Abwesenden muss sie derart in
den Bereich des Adressaten gelangen, dass er unter normalen
Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung
Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören auch die zur
Entgegennahme von Erklärungen bereit gestellten Einrichtungen, wie
Briefkasten, Postfach, o.ä.. Unter Anwesenden geht sie durch
einfache Übergabe zu, wobei die Verfügungsgewalt des Empfängers
keine dauernde sein muss. Es reicht, wenn die Kündigung
ausgehändigt wurde, damit der Empfänger von ihr Kenntnis nehmen
kann. Nicht zugegangen ist die Kündigung, wenn lediglich eine Kopie
übergeben wird. Ebenso wenig reicht es, dem Empfänger bei Übergabe
einer Kopie das Original nur zur Ansicht zu geben („Nur gucken,
nicht anfassen“). Das komplette Skript zu Folge:
https://info-kuendigung.de/die-kuendigung-arbeitsrecht/#cmtoc_anchor_id_4
Webseite der Fachkanzlei für Arbeitsrecht:
https://www.ra-potratz.de/
Willenserklärung (s.o. unter I.) muss sie dem anderen Vertragsteil
zu ihrer Wirksamkeit zugehen (§ 130 BGB). Was hierfür erforderlich
ist, hängt davon ab, ob die Kündigung unter Abwesenden oder
Anwesenden ausgesprochen wurde. Unter Abwesenden muss sie derart in
den Bereich des Adressaten gelangen, dass er unter normalen
Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung
Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören auch die zur
Entgegennahme von Erklärungen bereit gestellten Einrichtungen, wie
Briefkasten, Postfach, o.ä.. Unter Anwesenden geht sie durch
einfache Übergabe zu, wobei die Verfügungsgewalt des Empfängers
keine dauernde sein muss. Es reicht, wenn die Kündigung
ausgehändigt wurde, damit der Empfänger von ihr Kenntnis nehmen
kann. Nicht zugegangen ist die Kündigung, wenn lediglich eine Kopie
übergeben wird. Ebenso wenig reicht es, dem Empfänger bei Übergabe
einer Kopie das Original nur zur Ansicht zu geben („Nur gucken,
nicht anfassen“). Das komplette Skript zu Folge:
https://info-kuendigung.de/die-kuendigung-arbeitsrecht/#cmtoc_anchor_id_4
Webseite der Fachkanzlei für Arbeitsrecht:
https://www.ra-potratz.de/
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