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Beschreibung
vor 2 Jahren
Die Kündigung im Arbeitsrecht I. Grundlage und Begriff Das
Arbeitsverhältnis kann auf verschiedene Weisen beendet werden. In
Frage kommt einmal der Aufhebungsvertrag, den Arbeitgeber und
Arbeitnehmer einvernehmlich schließen. Des Weiteren kann es durch
Befristung, Zweckerreichung oder Kündigung enden, wobei letztere
den weit überwiegenden Teil der Beendigungsgründe ausmacht.
Definiert wird die Kündigung als eine einseitige,
empfangsbedürftige Willenserklärung, die das Arbeitsverhältnis für
die Zukunft sofort (= außerordentlich fristlos) mit Zugang oder
nach Ablauf einer Kündigungsfrist (= ordentlich fristgemäß) beenden
soll. Eine rückwirkende Kündigung ist damit nicht zulässig. Der
Gekündigte muss die Kündigung auch nur wahrnehmen, nicht annehmen.
Es ist auch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung, dass der Begriff
„Kündigung“ ausdrücklich verwendet wird, es reicht, wenn der
Kündigende eine Äußerung macht, welche für den Gekündigten klar und
unmissverständlich darauf abzielt, das Arbeitsverhältnis zu
beenden. Unter Umständen muss die – wichtig: schriftliche, vgl. §
623 BGB – Äußerung gemäß §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden, um den
wirklichen Willen des Erklärenden zu ermitteln. Dabei ist dann
darauf abzustellen, wie der Erklärungsempfänger nach allgemeiner
Verkehrssitte und nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Erklärung
auffassen muss. Es kommt demnach nicht nur auf den Wortlaut an,
sondern es sind alle Begleitumstände zu berücksichtigen, die für
die Frage, was der Erklärende gewollt hat, von Bedeutung sein
können und dem Empfänger bekannt waren. Den vollen Wortlaut finden
Sie unter: https://info-kuendigung.de/die-kuendigung-arbeitsrecht/
Webseite der Fachkanzlei für Arbeitsrecht:
https://www.ra-potratz.de/
Arbeitsverhältnis kann auf verschiedene Weisen beendet werden. In
Frage kommt einmal der Aufhebungsvertrag, den Arbeitgeber und
Arbeitnehmer einvernehmlich schließen. Des Weiteren kann es durch
Befristung, Zweckerreichung oder Kündigung enden, wobei letztere
den weit überwiegenden Teil der Beendigungsgründe ausmacht.
Definiert wird die Kündigung als eine einseitige,
empfangsbedürftige Willenserklärung, die das Arbeitsverhältnis für
die Zukunft sofort (= außerordentlich fristlos) mit Zugang oder
nach Ablauf einer Kündigungsfrist (= ordentlich fristgemäß) beenden
soll. Eine rückwirkende Kündigung ist damit nicht zulässig. Der
Gekündigte muss die Kündigung auch nur wahrnehmen, nicht annehmen.
Es ist auch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung, dass der Begriff
„Kündigung“ ausdrücklich verwendet wird, es reicht, wenn der
Kündigende eine Äußerung macht, welche für den Gekündigten klar und
unmissverständlich darauf abzielt, das Arbeitsverhältnis zu
beenden. Unter Umständen muss die – wichtig: schriftliche, vgl. §
623 BGB – Äußerung gemäß §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden, um den
wirklichen Willen des Erklärenden zu ermitteln. Dabei ist dann
darauf abzustellen, wie der Erklärungsempfänger nach allgemeiner
Verkehrssitte und nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Erklärung
auffassen muss. Es kommt demnach nicht nur auf den Wortlaut an,
sondern es sind alle Begleitumstände zu berücksichtigen, die für
die Frage, was der Erklärende gewollt hat, von Bedeutung sein
können und dem Empfänger bekannt waren. Den vollen Wortlaut finden
Sie unter: https://info-kuendigung.de/die-kuendigung-arbeitsrecht/
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https://www.ra-potratz.de/
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