63 | ZurĂĽckbehaltung von Tieren oder: die Geiselnahme eines Pudels
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Beschreibung
vor 1 Jahr
Alles begann so friedlich: Die Beklagte findet den entlaufenen
Pudel der Klägerin und nimmt ihn bei sich auf. Nachdem die
Beklagte kostspielig fĂĽr Leib und Wohl des Tieres gesorgt hat,
meldet sich die EigentĂĽmerin und will ihren Hund zurĂĽck. Da
wendet sich das Blatt: Wenn die Klägerin ihren Hund wiedersehen
will, soll sie der Beklagten erstmal die Kosten fĂĽr Hundefutter
und Tierarzt erstatten. Muss der Pudel sich das bieten lassen?
Nach dem Urteil: AG Bad Homburg, Urt. v. 11.4.2002 – 2 C 1180/01
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