#Rechtsprechung: Zwei Brüder gegen die Baubehörde
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vor 1 Jahr
Arnd und Bernd sind zu je 1/2 Eigentümer eines (zunächst)
unbebauten Grundstücks im Außenbereich. Was liegt näher, als dieses
schöne Plätzchen im Grünen für ein Wochenendhaus zu nutzen!?
Gesagt, getan. Kurz nach Errichtung des Gebäudes ruft ihre
Baumaßnahme allerdings die Baubehörde auf den Plan, bei der sie -
selbstverständlich? - keine Baugenehmigung beantragt hatten. Die
Baubehörde stellt beiden den Erlass einer Beseitigungsanordnung in
Aussicht und fordert zur Stellungnahme dazu auf. Arnd und Bernd
reagieren jedoch nicht. Kurze Zeit später erhält Bernd die
angekündigte Abrissverfügung. Die Baubehörde hatte ihn als
Adressaten ausgewählt, da er als Bauingenieur in Teilzeit
wenigstens etwas Geld verdient, um den Abriss finanzieren zu
können, denn Arnd ist mittellos. Bernd denkt jedoch nicht daran,
den Abriss umzusetzen. Vielmehr teilt er der Baubehörde mit, er
habe bereits vor Erlass der Beseitigungsanordnung seinen hälftigen
Eigentumsanteil schenkweise an Arnd übertragen. Er sei deshalb der
falsche Adressat. Kann das gutgehen? Die Folge basiert auf einer
Originalentscheidung des Oberverwaltungsgerichts für die Länder
Berlin und Brandenburg, die wir in unserer monatlich erscheinenden
Ausbildungszeitschrift RechtsprechungsÜbersicht (RÜ) veröffentlicht
haben. Die Fundstelle zum Nachlesen: OVG Berlin-Brandenburg RÜ
2017, 332. Durch die Folge führt Christian Sommer. Er ist
Geschäftsführer der Alpmann Schmidt Zentrale in Münster und für
alle Publikationen im Öffentlichen Recht verantwortlich. Er
unterrichtet in den Kursen zur Vorbereitung auf das 1. Examen und
ist Autor zahlreicher Skripte und Karteikarten. Als Herausgeber der
RechtsprechungsÜbersicht ist er stets über die aktuelle und
examensrelevante Rechtsprechung informiert. Über Feedback zu
unserem Podcast freuen wir uns unter
jurafluesterer@alpmann-schmidt.de!
unbebauten Grundstücks im Außenbereich. Was liegt näher, als dieses
schöne Plätzchen im Grünen für ein Wochenendhaus zu nutzen!?
Gesagt, getan. Kurz nach Errichtung des Gebäudes ruft ihre
Baumaßnahme allerdings die Baubehörde auf den Plan, bei der sie -
selbstverständlich? - keine Baugenehmigung beantragt hatten. Die
Baubehörde stellt beiden den Erlass einer Beseitigungsanordnung in
Aussicht und fordert zur Stellungnahme dazu auf. Arnd und Bernd
reagieren jedoch nicht. Kurze Zeit später erhält Bernd die
angekündigte Abrissverfügung. Die Baubehörde hatte ihn als
Adressaten ausgewählt, da er als Bauingenieur in Teilzeit
wenigstens etwas Geld verdient, um den Abriss finanzieren zu
können, denn Arnd ist mittellos. Bernd denkt jedoch nicht daran,
den Abriss umzusetzen. Vielmehr teilt er der Baubehörde mit, er
habe bereits vor Erlass der Beseitigungsanordnung seinen hälftigen
Eigentumsanteil schenkweise an Arnd übertragen. Er sei deshalb der
falsche Adressat. Kann das gutgehen? Die Folge basiert auf einer
Originalentscheidung des Oberverwaltungsgerichts für die Länder
Berlin und Brandenburg, die wir in unserer monatlich erscheinenden
Ausbildungszeitschrift RechtsprechungsÜbersicht (RÜ) veröffentlicht
haben. Die Fundstelle zum Nachlesen: OVG Berlin-Brandenburg RÜ
2017, 332. Durch die Folge führt Christian Sommer. Er ist
Geschäftsführer der Alpmann Schmidt Zentrale in Münster und für
alle Publikationen im Öffentlichen Recht verantwortlich. Er
unterrichtet in den Kursen zur Vorbereitung auf das 1. Examen und
ist Autor zahlreicher Skripte und Karteikarten. Als Herausgeber der
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