MÜSSEN wir Franchisenehmer-Kritik nach Vertragsende hinnehmen?
Teil 3 der Serie "Franchiseverträge verstehen" für Systemzentralen
13 Minuten
Podcast
Podcaster
Steffen Kessler sammelt Impulse für Zentralen aus der Franchise-Wirtschaft
Lohmar
Beschreibung
vor 1 Jahr
Heute geht es um Kritik nach dem Vertragsende. Vor allem, wenn sich
Franchisenehmer und Franchisegeber im Streit trennen. Welche
öffentliche Kritik müssen Franchisegeber dann eigentlich
akzeptieren? Häufig heißt es im Franchisevertrag sinngemäß: "Wenn
dieser Vertrag endet, werden wir negative Äußerungen übereinander
unterlassen!" oder "...der Franchisenehmer unterlässt es, sich
negativwertend über das Franchisesystem zu äußern!" Es könnte sein,
dass der Vertrag mit dieser Klausel über die im Grundgesetz
vereinbarte Meinungsfreiheit hinaus geht und den Franchisenehmer
deshalb benachteiligt. Das sollten wir diskutieren! Auslöser für
diese Episode mit Franchisegeber-Anwalt Andreas Frings ist ein
BGH-Urteil, das NICHTS mit Franchise zu tun hat: Es ging dort im
Gerichtsverfahren um einen Ebay-Kauf. Käufer und Verkäufer stritten
sich aufgrund einer kritischen Bewertung des Käufers nach dem Kauf.
War sie sachlich? War es Schmähkritik? Der Verkäufer und
Kläger wollte die öffentlich sichtbare Kritik aus dem Internet
löschen lassen. Vor dem Landgericht hat er Recht bekommen, vor dem
Bundesgerichtshof jedoch hat er verloren! Die Problematik in diesem
Fall war: - Es gibt ein Grundgesetzt mit Regelung der
Meinungsäußerung - Und es gibt AGBs von Ebay, die deutlich darüber
hinaus gehen. Die AGBs als Maßstab zur Beurteilung der Kritik
hätten laut BGH den Käufer unangemessen benachteiligt. Und damit
kommen wir zum Franchise. Könnte es sein, dass auch in
Franchiseverträgen der Franchisenehmer bzgl. freier
Meinungsäußerung unsachgemäß benachteiligt wird? Im Franchise haben
wir nämlich eine ähnliche Konstellation: - Es gibt ein Grundgesetz
mit Regelung der Meinungsäußerung - Und es gibt den
Franchisevertrag, der häufig die Kommunikation nach Vertragsende
regelt.
Franchisenehmer und Franchisegeber im Streit trennen. Welche
öffentliche Kritik müssen Franchisegeber dann eigentlich
akzeptieren? Häufig heißt es im Franchisevertrag sinngemäß: "Wenn
dieser Vertrag endet, werden wir negative Äußerungen übereinander
unterlassen!" oder "...der Franchisenehmer unterlässt es, sich
negativwertend über das Franchisesystem zu äußern!" Es könnte sein,
dass der Vertrag mit dieser Klausel über die im Grundgesetz
vereinbarte Meinungsfreiheit hinaus geht und den Franchisenehmer
deshalb benachteiligt. Das sollten wir diskutieren! Auslöser für
diese Episode mit Franchisegeber-Anwalt Andreas Frings ist ein
BGH-Urteil, das NICHTS mit Franchise zu tun hat: Es ging dort im
Gerichtsverfahren um einen Ebay-Kauf. Käufer und Verkäufer stritten
sich aufgrund einer kritischen Bewertung des Käufers nach dem Kauf.
War sie sachlich? War es Schmähkritik? Der Verkäufer und
Kläger wollte die öffentlich sichtbare Kritik aus dem Internet
löschen lassen. Vor dem Landgericht hat er Recht bekommen, vor dem
Bundesgerichtshof jedoch hat er verloren! Die Problematik in diesem
Fall war: - Es gibt ein Grundgesetzt mit Regelung der
Meinungsäußerung - Und es gibt AGBs von Ebay, die deutlich darüber
hinaus gehen. Die AGBs als Maßstab zur Beurteilung der Kritik
hätten laut BGH den Käufer unangemessen benachteiligt. Und damit
kommen wir zum Franchise. Könnte es sein, dass auch in
Franchiseverträgen der Franchisenehmer bzgl. freier
Meinungsäußerung unsachgemäß benachteiligt wird? Im Franchise haben
wir nämlich eine ähnliche Konstellation: - Es gibt ein Grundgesetz
mit Regelung der Meinungsäußerung - Und es gibt den
Franchisevertrag, der häufig die Kommunikation nach Vertragsende
regelt.
Weitere Episoden
23 Minuten
vor 3 Tagen
23 Minuten
vor 6 Tagen
32 Minuten
vor 1 Woche
34 Minuten
vor 3 Wochen
1 Stunde 42 Minuten
vor 1 Monat
In Podcasts werben
Kommentare (0)