#68 - Der funktionale Mediationsbegriff. Im Gespräch mit Prof. Dr. Trenczek
Was stellt sich im Lichte des Mediationsgesetzes als
Mediationstätigkeit dar und unterliegt seinen Anforderungen?
46 Minuten
Beschreibung
vor 3 Jahren
Inhalte: Nach § 1 Abs. 2 MediationsG ist Mediator eine
unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die
Parteien durch die Mediation führt. Die Vorschriften des
Mediationsgesetzes knüpfen funktional an den Mediator im
Sinne von § 1 Abs. 2 MediationsG an, d.h. jede*r Vermittler*in, die
oder der eine Mediation im Sinne des § 1 Abs. 1 MediationsG
auftragsgemäß durchführt, unterliegt den normativ-fachlichen
Standards des Mediationsgesetzes. Entscheidend ist allein der mit
den (Konflikt-)Parteien vereinbarte Auftrag. Wurde
eine Vermittlung ohne Entscheidungsbefugnis des Dritten in der
Streitsache vereinbart bzw. dass die Parteien selbst
(eigenverantwortlich) eine Regelung bzw. Lösung in der Sache
erarbeiten, dann handelt es sich um eine Mediation i.S.d. § 1 Abs.
1 MediationsG. Das gilt unabhängig davon, ob das Verfahren bzw. das
Vorgehen als „Mediation“, „Coaching", als Klärungshilfe,
Moderation oder Schlichtung bezeichnet wurde. Es spielt auch keine
Rolle, wie sich die dritte Person nennt, ob nun Beraterin,
Moderatorin, Helferin oder Unterstützer, Klärungshelfer, Supervisor
oder Jurist.
unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die
Parteien durch die Mediation führt. Die Vorschriften des
Mediationsgesetzes knüpfen funktional an den Mediator im
Sinne von § 1 Abs. 2 MediationsG an, d.h. jede*r Vermittler*in, die
oder der eine Mediation im Sinne des § 1 Abs. 1 MediationsG
auftragsgemäß durchführt, unterliegt den normativ-fachlichen
Standards des Mediationsgesetzes. Entscheidend ist allein der mit
den (Konflikt-)Parteien vereinbarte Auftrag. Wurde
eine Vermittlung ohne Entscheidungsbefugnis des Dritten in der
Streitsache vereinbart bzw. dass die Parteien selbst
(eigenverantwortlich) eine Regelung bzw. Lösung in der Sache
erarbeiten, dann handelt es sich um eine Mediation i.S.d. § 1 Abs.
1 MediationsG. Das gilt unabhängig davon, ob das Verfahren bzw. das
Vorgehen als „Mediation“, „Coaching", als Klärungshilfe,
Moderation oder Schlichtung bezeichnet wurde. Es spielt auch keine
Rolle, wie sich die dritte Person nennt, ob nun Beraterin,
Moderatorin, Helferin oder Unterstützer, Klärungshelfer, Supervisor
oder Jurist.
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