RURPOD #09 - Das Rätsel um die Pop-Up-Radwege
Das Verwaltungsgericht Berlin entschied am 04.09.2020, dass die
sogenannten Pop-Up-Radwege in Berlin abgebaut werden müssen. Was
das Gericht an dieser vermeintlich verkehrsverbessernden Maßnahme
für Radfahrer in Berlin auszusetzen hat und in inwiefer...
14 Minuten
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Beschreibung
vor 4 Jahren
Das Verwaltungsgericht Berlin entschied am 04.09.2020, dass die
sogenannten Pop-Up-Radwege in Berlin abgebaut werden müssen. Was
das Gericht an dieser vermeintlich verkehrsverbessernden Maßnahme
für Radfahrer in Berlin auszusetzen hat und in inwiefern sich
Verkehrspolitik von Verkehrsrecht unterscheidet, erörtern Lena
Strothe und Vilim Brezina gemeinsam in der neuen Folge des RURPOD.
4:26 - § 45 Abs. 9 S. 1 und 2 StVO "Verkehrszeichen
und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf
Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei
dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die
Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein
aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht
rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. "
5:23 - OBG Koblenz, Urt. v. 25.08.2016 - 7 A 10885/14
"Beschränkungen aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs setzen eine
konkrete Gefahrenlage voraus. Es muss sorgfältig geprüft werden, ob
der Eintritt eines schädigenden Ereignisses, hauptsächlich von
Verkehrsunfällen, hinreichend wahrscheinlich ist. Erforderlich ist
insoweit keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, vielmehr
genügt eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende
Wahrscheinlichkeit." 6:20 - VG Berlin, Beschl. v. 04.09.2020
- VG 11 L 205/20 "...aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie sei es
erforderlich, die systemrelevante nötige Mobilität zu
gewährleisten. [...] In dieser Situation ergebe sich ein
Beschleunigungsgebot für die Schaffung sicherer Radverkehrsanlagen.
Dies rechtfertige eine schnelle und gegebenenfalls provisorische
Umsetzung. Die Anordnungen erfolgten nach der
Straßenverkehrs-Ordnung. Danach könnten Radfahrstreifen ohne das
Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage angeordnet werden."
9:13 - § 45 Abs. 1 Nr. 6 StVO "Die
Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen
oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des
Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das
gleiche Recht haben sie zur Erforschung des Unfallgeschehens, des
Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung
geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen."
Pressemitteilung und Gerichtsentscheidung des VG Berlin
Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages:
"Straßenverkehrsordnungsrechtlicher Rahmen zur Anordnung
temporärer und dauerhafter Radfahrstreifen"
Beitrag des Tagesspiegels zu Abstandsmessungen von PKW und
Radfahrer in Berlin
auf YouTube ansehen
sogenannten Pop-Up-Radwege in Berlin abgebaut werden müssen. Was
das Gericht an dieser vermeintlich verkehrsverbessernden Maßnahme
für Radfahrer in Berlin auszusetzen hat und in inwiefern sich
Verkehrspolitik von Verkehrsrecht unterscheidet, erörtern Lena
Strothe und Vilim Brezina gemeinsam in der neuen Folge des RURPOD.
4:26 - § 45 Abs. 9 S. 1 und 2 StVO "Verkehrszeichen
und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf
Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei
dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die
Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein
aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht
rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. "
5:23 - OBG Koblenz, Urt. v. 25.08.2016 - 7 A 10885/14
"Beschränkungen aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs setzen eine
konkrete Gefahrenlage voraus. Es muss sorgfältig geprüft werden, ob
der Eintritt eines schädigenden Ereignisses, hauptsächlich von
Verkehrsunfällen, hinreichend wahrscheinlich ist. Erforderlich ist
insoweit keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, vielmehr
genügt eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende
Wahrscheinlichkeit." 6:20 - VG Berlin, Beschl. v. 04.09.2020
- VG 11 L 205/20 "...aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie sei es
erforderlich, die systemrelevante nötige Mobilität zu
gewährleisten. [...] In dieser Situation ergebe sich ein
Beschleunigungsgebot für die Schaffung sicherer Radverkehrsanlagen.
Dies rechtfertige eine schnelle und gegebenenfalls provisorische
Umsetzung. Die Anordnungen erfolgten nach der
Straßenverkehrs-Ordnung. Danach könnten Radfahrstreifen ohne das
Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage angeordnet werden."
9:13 - § 45 Abs. 1 Nr. 6 StVO "Die
Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen
oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des
Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das
gleiche Recht haben sie zur Erforschung des Unfallgeschehens, des
Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung
geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen."
Pressemitteilung und Gerichtsentscheidung des VG Berlin
Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages:
"Straßenverkehrsordnungsrechtlicher Rahmen zur Anordnung
temporärer und dauerhafter Radfahrstreifen"
Beitrag des Tagesspiegels zu Abstandsmessungen von PKW und
Radfahrer in Berlin
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