RURPOD #08 - Das Trennungsgebot

RURPOD #08 - Das Trennungsgebot

Der planungsrechtliche Trennungsgrundsatz bzw. das Trennungsgebot ist eine der elementaren Leitplanken der Raumplanung und ging aus dem Flachglas-Urteil 1974 hervor. Prof. Grigoleit greift diesbezüglich ein gängiges Missverständnis auf, wonach die Ba...
11 Minuten

Beschreibung

vor 4 Jahren
Der planungsrechtliche Trennungsgrundsatz bzw. das Trennungsgebot
ist eine der elementaren Leitplanken der Raumplanung und ging aus
dem Flachglas-Urteil 1974 hervor. Prof. Grigoleit greift
diesbezüglich ein gängiges Missverständnis auf, wonach die BauNVO
vom Trennungsgrundsatz durchzogen sei. Die aktuelle Folge stellt
heraus wie das Trennungsgebot in der Planung zu verstehen und
anzuwenden ist.   1:30 - Gesetz zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche,
Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
(Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) - § 50 Planung  "Bei
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte
Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass
schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne
des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in
Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die
ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie
auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich
genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter
dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder
besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so
weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen
und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach
§ 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte
nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen
Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu
berücksichtigen."

 


Flachglas-Urteil

Schallschutz im Städtebau (DIN 18005) 



auf YouTube ansehen

Kommentare (0)

Lade Inhalte...

Abonnenten

15
15
:
: