Nicht immer Veranstaltungsgutscheine bei Covid-19 Ausfällen
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vor 4 Jahren
Wird eine Veranstaltung durch Covid-19 abgesagt, so ist der
Veranstalter grundsätzlich zur Rückgewähr der im Voraus
erhaltenen Leistungen verpflichtet, also vor allem des
Ticketpreises. Art. 240 § 5 EGBGB sieht anlässlich der
beutenden Veranstaltungskrise vor, dass der
Rückzahlungspflicht durch das Angebot von Gutscheinen der
Wind aus den Segeln genommen werden kann. Doch nicht immer
passt die Gutscheinlösung. Verbraucher können diese auch
ablehnen.
Zitierte Quellen:
- Fälle der Unmöglichkeit einer Leistung: §§ 275 Abs. 1 bis 3,
326 Abs. 1 und 4 sowie 346 bis 348 BGB.
- Neue gesetzliche Regelung: Art. 240 § 5 EGBGB
- EU-Kommission kritisiert Gutschein-Regelung:
https://www.br.de/nachrichten/meldung/bundesregierung-will-trotz-eu-kritik-an-gutscheinloesung-fuer-stornierte-reisen-festhalten,3002bde93
- Bundestagsdrucksache BT-Drucks 19/18697 zur ‚Unzumutbarkeit‘
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