Staffelmiete vereinbaren bei Abschluss Mietvertrag Wohnung - Immobooks.de

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Staffelmiete - Vorteile und Risiken für Vermieter und Mieter
9 Minuten

Beschreibung

vor 7 Jahren


Staffelmiete vereinbaren bei Wohnungsmietverträgen.  


Was sollte ein Vermieter beachten, wenn er im Rahmen einer
mietvertraglich vereinbarten Staffelmiete gemäß § 557a BGB die
zukünftige Erhöhung der Miete steuern will. Einführung in die
Thematik mit Darstellung der Vorteile, Nachteile und Risiken
für Vermieter und Mieter. 





Video-Anleitung: erschienen auf Youtube:
https://youtu.be/oiSnl5nKUDI





Weitere Infos unter :
https://www.vermietershop.de/Video-Vertragliche-Vereinbarung-einer-Staffelmiete








Hier die gesetzlichen Grundlagen zum Nachlesen:





§ 557 BGB 


Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz


(1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine
Erhöhung der Miete vereinbaren.


(2) Künftige Änderungen der Miethöhe können die
Vertragsparteien als Staffelmiete nach § 557a oder als
Indexmiete nach § 557b vereinbaren.


(3) Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen nur nach
Maßgabe der §§ 558 bis 560 verlangen, soweit nicht eine
Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder sich der
Ausschluss aus den Umständen ergibt.


(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.











§ 557a BGB


Staffelmiete


(1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher
Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die
jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag
auszuweisen (Staffelmiete).


(2) Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert
bleiben. Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine
Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen.


(3) Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier
Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen
werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses
Zeitraums zulässig.


(4) Die §§ 556d bis 556g sind auf jede Mietstaffel anzuwenden.
Maßgeblich für die Berechnung der nach § 556d Absatz 1
zulässigen Höhe der zweiten und aller weiteren Mietstaffeln ist
statt des Beginns des Mietverhältnisses der Zeitpunkt, zu dem
die erste Miete der jeweiligen Mietstaffel fällig wird. Die in
einer vorangegangenen Mietstaffel wirksam begründete Miethöhe
bleibt erhalten.


(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.



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