Zwangsvollstreckungsauftrag erteilen wegen Geldforderung an Mieter - Immobooks.de

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Amtliches Vollstreckungsformular muss verwendet werden!
23 Minuten

Beschreibung

vor 7 Jahren


Zwangsvollstreckungsauftrag  wegen Geldforderung. Neues
Formular! Bitte beachten! - Vollstreckungsauftrag an den
Gerichtsvollzieher erteilen. Das neue amtliche Formular ist
zwingend ab 01.03.2017 zu verwenden. 





Das Formular ist erhältlich beim Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz in der Rubrik Formulare. Hier der
Link: 


http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/Vollstreckungsauftrag_an_Gerichtsvollzieher.pdf?__blob=publicationFile&v=8





Änderungen gab es insbesondere in den Modulen L 7 bis L 9 neu
(Aufenthaltsort des Schuldners, § 755 ZPO) und Modul M 5 neu
(Einholung von Einkünften Dritter, § 802I ZPO). Hier können
zusätzliche Auskünfte eingeholt/beauftragt werden z.B. bei
Handels-, Vereins-, Unternehmensregistern bzw. Behörden, die
für die Gewerbeordnung zuständig sind.





Praxis-Anleitung zum Ausfüllen des neuen
Zwangsvollstreckungsauftrags-Formular, falls eine Schuldner
nach Urteil oder gerichtlichem Mahnverfahren nicht freiwillig
zahlt.





http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/Vollstreckungsauftrag_an_Gerichtsvollzieher.html?nn=6433524
-





Gesetzesgrundlage ist die Verordnung über das Formular für den


Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher


(Gerichtsvollzieherformular-Verordnung - GVFV)


Weiterhin ist zu beachten die Zivilprozessordnung, insbesondere
die § 807 ZPO Pfändung, § 845 ZPO Vorpfändung und die §§ 802a
ZPO ff: 


Hier zur Kurzinfo die wichtigsten Auszüge aus dem Gesetzestext:


"§ 802a ZPO


Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des
Gerichtsvollziehers


(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige
und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.


(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und
der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der
Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,


1. eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,


2. eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,


3. Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l)
einzuholen,


4. die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu
betreiben,


5. eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es
nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren
Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.


Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen,
die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der
Auftrag hierauf beschränkt. usw."





Die Kosten für die einzelnen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind
dem Gerichtsvollzieherkostengesetz zu entnehmen.





Video ist erschienen bei Youtube: https://youtu.be/Z3Zm0hcwuEw



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