Nebenkosten abrechnen für eine vermietete Eigentumswohnung - Immobooks.de
Heiz- und Betriebskostenabrechnung korrekt erstellen für
vermietetes Wohnungseigentum
14 Minuten
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Beschreibung
vor 7 Jahren
Betriebskosten für eine vermietete Eigentumswohnung korrekt
abrechnen.
Was sollten Vermieter und Mieter über die Erstellung einer
Betriebskostenabrechnung bei vermietetem Wohnungseigentum wissen?
Welche Besonderheiten gibt es?
Die Erstellung der Betriebskostenabrechnung für eine vermietete
Eigentumswohnung erfolgt in der Regel, nachdem die durch den
WEG-Verwalter erstellte WEG-Jahresabrechnung sowie der
Wirtschaftsplan durch die Wohnungseigentümerversammlung genehmigt
bzw. beschlossen wurde. Die WEG-Jahreseinzelabrechnung für das
jeweilige Sondereigentum (Eigentumswohnung) enthält alle
notwendigen Angaben bzgl. Betriebskostenarten, die nach
mietvertraglicher Vereinbarung und gemäß Betriebskostenverordnung
auf den Mieter als Betriebskosten umgelegt werden können,
einschließlich der durch eine beauftragte Wärmedienstfirma
erstellten Heizkostenabrechnung bzw. Warmwasserkostenabrechnung
bzw. Kaltwasserkostenabrechnung. Hinzufügen muss der Vermieter nur
noch die Grundsteuer, die er als Eigentümer an das Finanzamt direkt
gezahlt hat.
Als gesetzliche Grundlagen sind der § 556 BGB ff, die
Betriebskostenverordnung (BetrKV) und die Heizkostenverordnung
(HeizKV) zu beachten.
Die Betriebskostenabrechnung hat in Textform zu erfolgen in einer
für einen durchschnittlich denkenden Mieter verständlichen Form und
muss dem Mieter spätestens 12 Monate nach Ablauf des jeweiligen
Abrechnungszeitraums nachweislich zugegangen sein....
Das Video ist Teil des "Betriebskosten-korrekt-abrechnen"-
Hilfspaket, erhältlich bei Amazon-Marketplace unter folgendem
Link: http://www.amazon.de/gp/product/B00EGNRMXU
Video-Anleitung ist erschienen auf Youtube:
https://youtu.be/Fgn2jJFFuVc
Hier die gesetzlichen Grundlagen als Auszug zum Nachlesen:
"§ 556 BGB
Vereinbarungen über Betriebskosten
(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter
Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem
Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das
Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen
Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und
des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der
Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu
erlassen.
(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger
Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder
als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für
Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart
werden.
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich
abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu
beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf
des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.
Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung
durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat
die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist
zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die
Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf
des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach
Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend
machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung
nicht zu vertreten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2
oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 556a BGB
Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die
Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem
Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem
erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die
Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem
unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung
Rechnung trägt.
(2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der
Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die
Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen
Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden
dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der
erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die
Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig.
Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese
entsprechend herabzusetzen.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende
Vereinbarung ist unwirksam."
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uvm.. Viel Erfolg bei der Vermietung wünscht das Immobooks-Team
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Schuck, Bismarckstr. 79, 67059 Ludwigshafen Keine Rechtsberatung -
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abrechnen.
Was sollten Vermieter und Mieter über die Erstellung einer
Betriebskostenabrechnung bei vermietetem Wohnungseigentum wissen?
Welche Besonderheiten gibt es?
Die Erstellung der Betriebskostenabrechnung für eine vermietete
Eigentumswohnung erfolgt in der Regel, nachdem die durch den
WEG-Verwalter erstellte WEG-Jahresabrechnung sowie der
Wirtschaftsplan durch die Wohnungseigentümerversammlung genehmigt
bzw. beschlossen wurde. Die WEG-Jahreseinzelabrechnung für das
jeweilige Sondereigentum (Eigentumswohnung) enthält alle
notwendigen Angaben bzgl. Betriebskostenarten, die nach
mietvertraglicher Vereinbarung und gemäß Betriebskostenverordnung
auf den Mieter als Betriebskosten umgelegt werden können,
einschließlich der durch eine beauftragte Wärmedienstfirma
erstellten Heizkostenabrechnung bzw. Warmwasserkostenabrechnung
bzw. Kaltwasserkostenabrechnung. Hinzufügen muss der Vermieter nur
noch die Grundsteuer, die er als Eigentümer an das Finanzamt direkt
gezahlt hat.
Als gesetzliche Grundlagen sind der § 556 BGB ff, die
Betriebskostenverordnung (BetrKV) und die Heizkostenverordnung
(HeizKV) zu beachten.
Die Betriebskostenabrechnung hat in Textform zu erfolgen in einer
für einen durchschnittlich denkenden Mieter verständlichen Form und
muss dem Mieter spätestens 12 Monate nach Ablauf des jeweiligen
Abrechnungszeitraums nachweislich zugegangen sein....
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https://youtu.be/Fgn2jJFFuVc
Hier die gesetzlichen Grundlagen als Auszug zum Nachlesen:
"§ 556 BGB
Vereinbarungen über Betriebskosten
(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter
Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem
Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das
Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen
Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und
des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der
Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu
erlassen.
(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger
Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder
als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für
Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart
werden.
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich
abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu
beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf
des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.
Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung
durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat
die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist
zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die
Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf
des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach
Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend
machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung
nicht zu vertreten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2
oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 556a BGB
Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die
Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem
Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem
erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die
Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem
unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung
Rechnung trägt.
(2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der
Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die
Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen
Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden
dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der
erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die
Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig.
Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese
entsprechend herabzusetzen.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende
Vereinbarung ist unwirksam."
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uvm.. Viel Erfolg bei der Vermietung wünscht das Immobooks-Team
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