Das Bestellerprinzip im Maklerrecht, Vor- und Nachteile für VerMieter - Immobooks.de

Das Bestellerprinzip im Maklerrecht, Vor- und Nachteile für VerMieter - Immobooks.de

Reiche Mieter gewinnen, arme werden verdrängt. Die Gentrifizierung setzt sich in begehrten Stadtlagen fort.
12 Minuten

Beschreibung

vor 7 Jahren
Aktuelles Mietrecht 2017. Das "neue" Bestellerprinzip im
Maklerrecht.
Das neue Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung, kurz
WoVermRG, Wohnvermittlungsgesetz ist am 01.06.2015 in Kraft
getreten. Ein erster Überblick.

Was sollten Vermieter, Mieter  und Makler zum neuen
Bestellerprinzip wissen, nachdem das Mietrechtsnovellierungsgesetz
(MietNovG) in Kraft getreten ist. Wer sind die Gewinner und wer
sind die Verlierer?

Erschienen auf Youtube: http://youtu.be/aRw6mM2QD4o

Hier vorab die wichtstigsten gesetzlichen Änderungen zum
Bestellerprinzip:

5 neue Punkte sind zu beachten:

Punkt 1: Textformerfordernis für den Vermittlungsvertrag, § 2 Abs.
1 WoVermG n.F.

§ 2 Abs. 1 WoVermRG n.F.
(1) Ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung
oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss
von Mietverträgen über Wohnräume steht dem
Wohnungsvermittler nur zu, wenn infolge seiner
Vermittlung oder infolge seines Nachweises ein
Mietvertrag zustande kommt.

Der Vermittlungsvertrag bedarf der Textform.

Punkt 2: Das  Bestellerprinzip gemäß § 2 Abs. 1a WoVermG

§ 2 Abs. 1a WoVermRG n.F.

(1a) Der Wohnungsvermittler darf vom
Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den
Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von
Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt
fordern, sich versprechen lassen oder annehmen,
es sei denn, der Wohnungsvermittler holt
ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit
dem Wohnungssuchenden
vom Vermieter oder von einem anderen
Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung
anzubieten (§ 6 Absatz 1).

Punkt 3: Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam gemäß § 2 Abs. 5
WoVermG n.F.

§ 2 Abs. 5 WoVermRG n.F.
(5) Eine Vereinbarung ist unwirksam, wenn

1. sie von den Absätzen 1 bis 4 abweicht oder

2. durch sie der Wohnungssuchende verpflichtet
wird, ein vom Vermieter oder einem Dritten
geschuldetes Vermittlungsentgelt zu zahlen.


Punkt 4: Dem Makler / Wohnungsvermittler drohen
Rückforderungsansprüche gemäß § 5 Abs. 2 WoVermG n.F.
 § 5 Abs. 2 WoVermRG n.F.

(2) Soweit Leistungen auf Grund von
Vereinbarungen erbracht worden sind,
die nach § 2 Absatz 5 Nummer 2
oder § 4a
unwirksam oder
nicht wirksam geworden sind,
ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.


Punkt 5: Dem Makler drohen Ordnungswidrigkeiten, Bußgeld
gemäß § 8 Abs. 1, 2 WoVermG n.F.


§ 8 Abs. 1 WoVermRG n.F.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als
Wohnungsvermittler vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 1a vom
Wohnungssuchenden ein Entgelt fordert, sich
versprechen lässt oder annimmt,

1a. entgegen § 3 Abs. 1 das Entgelt nicht in einem
Bruchteil oder Vielfachen der Monatsmiete angibt,

2. entgegen § 3 Abs. 2 ein Entgelt fordert, sich
versprechen lässt oder annimmt, das den dort
genannten Betrag übersteigt,

3. entgegen § 6 Abs. 1 ohne Auftrag Wohnräume
anbietet oder

4. entgegen § 6 Abs. 2 seinen Namen, die
Bezeichnung als Wohnungsvermittler oder den
Mietpreis nicht angibt oder auf Nebenkosten nicht
hinweist.

§ 8 Abs. 2 WoVermRG n.F.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer
1 und 2 kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro,

die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
Nummer 1a, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu
2.500 Euro geahndet werden.

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