Rückzahlung von Fortbildungskosten, Aus- und Weiterbildungsvergütungen durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber

Rückzahlung von Fortbildungskosten, Aus- und Weiterbildungsvergütungen durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber

Heute klären wir die häufigsten Fragen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zur Rückzahlung von Fortbildungskosten, Aus- und Weiterbildungsvergütungen und weitergezahltem Lohn mit Rechtsanwältin Smaro Sideri, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Wie...
20 Minuten

Beschreibung

vor 2 Jahren

Heute klären wir die häufigsten Fragen von Arbeitgebern und
Arbeitnehmern zur Rückzahlung von Fortbildungskosten, Aus- und
Weiterbildungsvergütungen und weitergezahltem Lohn mit
Rechtsanwältin Smaro Sideri, Fachanwältin für Arbeitsrecht.


Wie kann der Arbeitgeber absichern, dass diese Investitionen für
die Firma für eine Zeit gesichert wird, falls der Arbeitnehmer
kündigt.


Worauf muss der Arbeitgeber achten, welche Voraussetzungen
gelten, macht ein Fortbildungsvertrag für die Weiterbildung mit
Rückzahlungsklausel Sinn und was sollte Bestandteil der
Fortbildungsvereinbarung mit Rückzahlungsvereinbarung sein.


Wenn ich als Arbeitgeber eine Ausbildung, Fortbildung oder
Weiterbildung bezahle, kann ein Arbeitgeber eine Rückzahlung vom
Arbeitnehmer verlangen, wenn dieser kündigt und wann muss ein
Arbeitnehmer überhaupt zurückzahlen?


Was sollte in dem Fortbildungsvertrag bzw. der
Fortbildungsvereinbarung mit Rückzahlungsklausel zwingend aus der
Sicht des Arbeitgebers für den Fall der Kündigung geregelt sein?


Gibt es eine zeitliche Mindestdauer der Ausbildung,
Mindeststunden an bezahlter Arbeit oder eine Mindesthöhe der
getragenen Kosten des Arbeitgebers, damit die Kosten für die
Fortbildung, Aus- und Weiterbildung zurückgefordert werden
können?


Kann eine Rückzahlungsvereinbarung noch für andere Gründe
vereinbart werden?


Muss der Arbeitnehmer immer einen Vorteil durch die Ausbildung,
Weiterbildung oder Fortbildung haben, wenn diese zulässige
Rückzahlungsmöglichkeit vom Arbeitgeber vereinbart werden soll?


Es sollte eine schriftliche Rückzahlungsvereinbarung mit der
Rückzahlungsklausel geschlossen werden. Was ist, wenn es nur eine
mündliche Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt?


Spielt es denn eine Rolle, wer das Arbeitsverhältnis kündigt,
damit man diese Rückzahlungsmöglichkeit der Fortbildungsvergütung
sich als Arbeitgeber vorbehält?


Wie können die genauen Rückzahlungsvereinbarungen und
Rückzahlungsmöglichkeiten hinsichtlich Dauer des
Rückzahlungszeitraumes, des Bindungszeitraumes (Betriebsbindung)
des Arbeitnehmers und der Höhe der Rückzahlung aussehen?


Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor der Ausbildung zwingend
verpflichten die Rückzahlung der Fortbildungskosten mit
Betriebsbindung zu akzeptieren und geht es hinterher auch noch?


Was ist wenn die Rückzahlungsvoraussetzungen eintreten und der
Arbeitnehmer nicht zahlt und in der Höhe der Rückzahlung auch
keine Möglichkeit der Lohnverrechnung mehr möglich ist?


Was ist, wenn der Arbeitgeber die Fortbildungskosten und die
Weiterbildungsvergütung getragen hat und der Arbeitnehmer bei der
Fortbildung die Prüfung nicht besteht, ist dann alles hinfällig?


Sollte eine Rückzahlungsvereinbarung zu den Fortbildungskosten,
Weiterbildungskosten und Fortbildungsvergütungen mit fachlicher
Hilfe, also mit einem Rechtsanwalt aufgesetzt werden?


Was ist, wenn der Arbeitnehmer länger krank wird und nicht
arbeiten kann oder in Elternzeit geht, verlängert sich dann der
Bindungszeitraum bzw. die Betriebsbindung des Arbeitnehmers?


Was ist, wenn der Arbeitnehmer ungeplant Dauerkrank wird,
berufsunfähig wird oder früher in Rente geht als geplant und der
Bindungszeitraum für die Fortbildungskosten nicht mehr erfüllt
werden kann oder dauerhaft im Bindungszeitraum daher nicht
gearbeitet wird. Greift dann die Rückzahlungsklausel?


Wann kann eine Rückzahlungsklausel für den Arbeitgeber für die
Fortbildungskosten unwirksam sein, also der Arbeitgeber hat die
Rückzahlungsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer geschlossen und
diese ist rechtlich nicht wirksam?


Zusammenfassung zur Rückzahlungsvereinbarung der
Fortbildungskosten (Fortbildungsvertrag) und Rückzahlung der
Weiterbildung bei Kündigung durch den Arbeitnehmer


Kontaktdaten, Internetseite, Social Media Profile von
Rechtsanwältin Smaro Sideri, Fachanwältin für Arbeitsrecht:


Internetseite: www.teilzeit-anspruch.de
LinkedIn: www.linkedin.com/in/smaro-sideri/
Instagram: www.instagram.com/smarosideri/


Weiterlesen zur Folge:
https://www.vesting-stb.de/rueckzahlung-von-fortbildungskosten-aus-und-weiterbildungsverguetungen-durch-den-arbeitnehmer-an-den-arbeitgeber/


Für Anregungen, Feedback oder Themenwünsche nehmen Sie gern
Kontakt mit Vesting & Partner auf oder vereinbaren Sie mit
uns einen Termin.


Mail: podcast@vesting-stb.de  Tel: 0551/498010


Steuerberatung:
https://www.vesting-stb.de/leistungen/steuerberatung-steuererklaerung/


Lohnbuchhaltung, Gehalt, Personalwesen:
https://www.vesting-stb.de/leistungen/personalwesen/


Unternehmensberatung:
https://www.vesting-stb.de/leistungen/steuerberatung-steuererklaerung/unternehmensberatung/


Für viele weitere Informationen, Impulse, Tipps und zum Nachlesen
des Inhalts besuchen Sie uns gern auf unserem Blog
https://www.vesting-stb.de/blog oder unserer Webseite
https://www.vesting-stb.de/.


Hier können Sie sich zum Newsletter anmelden
https://www.vesting-stb.de/aktuelles/informationenfuerheilberufe/.


Abonnieren Sie den Podcast, damit Sie keine Folge mehr verpassen
https://www.vesting-stb.de/podcast!


Besuchen, abonnieren und folgen Sie uns auf Facebook, XING,
Twitter, Instagram, YouTube, LinkedIn, TikTok!


Wenn Ihnen die Folge gefallen hat, würden wir uns über eine 5
Sterne Bewertung und eine kurze positive Rezension bei iTunes
freuen. Sie tragen dazu bei, dass der Podcast in den Podcast Apps
und auf diversen Plattformen leichter gefunden wird und somit
noch mehr Zuhörer erreicht.


Alle Folgen behandeln ausschließlich das im Zeitpunkt der
Aufnahme geltende deutsche Recht und geben die persönliche
Meinung, Interpretation und Erfahrung von Vesting & Partner
und von Sabine Banse-Funke wieder. Spätere Änderungen durch
Änderung der Gesetze, Rechtsprechung und der Auffassung der
Finanzverwaltung sind jederzeit möglich, können daher nicht
berücksichtigt sein und werden nicht nachträglich berücksichtigt.
Die Folgen enthalten lediglich einen Überblick zu einzelnen
Themen und können keine individuelle einzelfallbezogene
steuerliche oder rechtliche Beratung ersetzen und führen zu
keiner vertraglichen Bindung.


Die Gesetzesänderungen, der ständige Wandel durch Rechtsprechung,
die Änderung der Auffassung der Finanzverwaltung oder deren
andere Auffassung machen es notwendig, Haftung und Gewähr
generell auszuschließen.


Bis bald. Steuerberater Sabine Banse-Funke, Göttingen

Kommentare (0)

Lade Inhalte...

Abonnenten

APHH
Hamburg
bruno77
Berlin
15
15
:
: