10. wegweisende BVerG Entscheidungen - 9. Sicherungsverwahrung
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vor 4 Jahren
Die Sicherungsverwahrung ist eine
freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung im
deutschen Strafrecht. Sie soll dazu dienen, die Allgemeinheit vor
gefährlichen Straftätern zu schützen, und hat somit
Präventivfunktion. Gesetzlich geregelt ist sie im allgemeinen
Teil in den § 66, § 66a, § 66b und § 66c des
Strafgesetzbuches (StGB).
Die Regelung der Sicherungsverwahrung im StGB ist am 4. Mai 2011
in der damals geltenden Fassung vom Bundesverfassungsgericht für
verfassungswidrig erklärt worden und wurde mit Wirkung zum 1.
Juni 2013 reformiert. Diese BVerfGE besprechen wir heute genauer.
Im Gegensatz zur Freiheitsstrafe knüpft die Sicherungsverwahrung
einzig an die Gefährlichkeit des Straftäters für die
Allgemeinheit an. Diese Gefährlichkeit muss in einer Prognose
festgestellt werden und sich zuvor in einer besonders schweren
Straftat geäußert haben.
Quelle:
Urteil vom 4. Mai 2011
Sicherungsverwahrung I
2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10
Sicherungsverwahrung II
2 BvR 2333/08, 2 BvR 571/10, 2 BvR 1152/10
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