10. wegweisende BVerG Entscheidungen - 7. Schwangerschaftsabbruch
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Beschreibung
vor 4 Jahren
Der Schwangerschaftsabbruch wird in Deutschland nach den
§§ 218 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) mit
Freiheitsstrafe bedroht. Die Strafandrohung für Arzt und
Schwangere hat jedoch zahlreiche Ausnahmen und Grenzen.
Die Schwangerschaft beginnt juristisch (erst) mit der Nidation.
Vorherige Maßnahmen, die eine Nidation verhindern, gelten somit
nicht als Schwangerschaftsabbruch.
Der Anwendungsbereich der §§ 218 bis 219b StGB endet nach fast
einhelliger Auffassung mit dem Beginn der Geburt, der hier mit
dem Einsetzen der Eröffnungswehen gleichgesetzt wird. Eingriffe
nach diesem Zeitpunkt werden als Tötungsdelikte im Sinne der
§§ 211 bis 216 und § 222 StGB verfolgt. Dies wird
insbesondere damit begründet, dass das Kind von diesem Punkt an
stärkeren strafrechtlichen Schutz brauche.
Quellen:
BVerfG 1975 (Urt. v. 25.02.1975, Az. 1 BvF 1, 2, 3, 4, 5, 6/74 –
Schwangerschaftsabbruch I)
1993 (BVerfG, Urt. v. 28.05.1993, AZ. 2 BvF 2/90 und 4,5/92 –
Schwangerschaftsabbruch II)
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