Skurrile und wegweisende Fälle: Mephisto-Entscheidung - Jura Aktuelle vom 17.07.20
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vor 4 Jahren
Das Bundesverfassungsgericht definierte erstmals den Begriff
„Kunst“ aus verfassungsrechtlicher Sicht und stellte klar, dass
auch die nach dem Grundgesetz vorbehaltlos gewährleistete
Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) Schranken
unterliegt, nämlich solchen, die sich durch andere Grundrechte
ergeben. Bei der Kollision der Kunstfreiheit mit anderen
Grundrechten ist eine Abwägung der Rechtsgüter vorzunehmen (vgl.
Praktische Konkordanz).
Nachlesen unter:
Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 24. Februar 1971 · Az. 1
BvR 435/68 (Mephisto). 24. Februar 1971, abgerufen am
19. April 2019. = BVerfGE 30, 173 ff.
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