Die Härtefallkommission als Gnadeninstanz?
34 Minuten
Beschreibung
vor 4 Jahren
Ein Gespräch mit Simone Tetzlaff, Mitglied der Härtefallkommission
Brandenburg und tätig in der Flüchtlingsberatungsstelle in
Hennigsdorf.
Seit 2005 gibt es § 23a AufenthG, der ein Bleiberecht bei
besonderer Härte verleiht. Der Paragraf bemächtigt die
Bundesländer, selbst durch Rechtsverordnung ein solches Verfahren
einer Härtefallkommission zu regeln.
Wer ausreisepflichtig ist und für wen diese Ausreise aus
persönlichen oder humanitären Gründen eine besondere Härte
darstellt, kann sich an die Härtefallkommission des jeweiligen
Bundeslandes wenden.
Wie genau das dann abläuft, was Ausschlussgründe sind und vor
welchen Herausforderungen die Härtefallkommission regelmäßig
steht, berichtet uns Simone Tetzlaff in der heutigen Folge.
Brandenburg und tätig in der Flüchtlingsberatungsstelle in
Hennigsdorf.
Seit 2005 gibt es § 23a AufenthG, der ein Bleiberecht bei
besonderer Härte verleiht. Der Paragraf bemächtigt die
Bundesländer, selbst durch Rechtsverordnung ein solches Verfahren
einer Härtefallkommission zu regeln.
Wer ausreisepflichtig ist und für wen diese Ausreise aus
persönlichen oder humanitären Gründen eine besondere Härte
darstellt, kann sich an die Härtefallkommission des jeweiligen
Bundeslandes wenden.
Wie genau das dann abläuft, was Ausschlussgründe sind und vor
welchen Herausforderungen die Härtefallkommission regelmäßig
steht, berichtet uns Simone Tetzlaff in der heutigen Folge.
Weitere Episoden
1 Stunde 1 Minute
vor 11 Monaten
58 Minuten
vor 1 Jahr
37 Minuten
vor 1 Jahr
33 Minuten
vor 1 Jahr
26 Minuten
vor 1 Jahr
In Podcasts werben
Kommentare (0)