Elterngeld, Elternzeit, der "Tupper-Trick": Diese Rechte habt ihr als Eltern!
Was ihr unbedingt beachten solltet und wie ihr mit dem Tupper-Trick
mehr Geld bekommt – Rechtsanwältin Christin Herken packt aus
49 Minuten
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Beschreibung
vor 2 Jahren
Was mich im Gespräch am meisten überrascht hat und wovon ich noch
nie etwas gehört hatte, war zum Beispiel der "Tupper-Trick", wie
ihn Christin nennt. Das wäre auch etwas, was ich wirklich gerne
gewusst hätte. Wie der funktioniert? Ich versuche es so
unkompliziert wie möglich hier zu erläutern: Ihr habt schon ein
Baby und werdet wieder schwanger. Zwischen Ende des
Elterngeldbezugs von Kind 1 und dem Beginn des Mutterschutzes von
Kind 2 ergibt sich ein Zeitraum, in dem ihr kein oder ein sehr
geringes Einkommen habt, ihr also im zweiten Jahr eurer Elternzeit
zum Beispiel noch zu Hause seid oder nur in kleinem Teilzeitumfang
arbeitet. Bei der Berechnung des Elterngeldes für Kind 2 würde
dieser Zeitraum mit 0 Euro beziehungsweise dem geringen
Teilzeiteinkommen einfließen, denn es wird ja geschaut, was ihr in
den 12 Monaten VOR Beginn des Mutterschutzes verdient habt. Daraus
ergibt sich die Höhe des Elterngeldes, was demnach geringer
ausfallen würde als bei Kind 1 wegen des Zeitraumes der Elternzeit/
Elternteilzeit. Wenn ihr euch für den Zeitraum zwischen den beiden
Kindern aber einfach als “Tupper-Beraterin” selbstständig macht und
nur einen ganz geringen Umsatz generiert, dann verschiebt sich euer
Bemessungszeitraum für das Elterngeld für Kind 2 in den meisten
Fällen auf den Zeitraum VOR eurer Schwangerschaft mit Kind 1. Warum
das so ist? Weil sich durch die Selbstständigkeit ein
Mischverhältnis aus Angestelltenverhältnis und Selbstständigkeit
ergibt und ihr sogenannte Mischeinkünfte bezieht. Und in dem Fall
zählen nicht mehr die letzten 12 Monate vor dem Mutterschutz des
zweiten Kindes, sondern der letzte steuerliche Veranlagungszeitraum
bezogen auf die selbständige Tätigkeit. Und dies ist meist das
letzte Kalenderjahr vor Mutterschutzbeginn des zweiten Kindes.
Habt ihr in diesem Jahr dann einen sogenannten
Ausklammerungstatbestand (zum Beispiel der Bezug von Elterngeld für
Kind 1), dann schaut sich die Elterngeldstelle den
Veranlagungszeitraum davor, also in der Regel das Vorjahr an. Habt
ihr dort auch Mutterschutzzahlungen oder Elterngeld für Kind 1
bezogen, geht es wieder ein Jahr zurück. Und schon seid ihr wieder
im Jahr vor der Geburt von Kind 1 angekommen, in dem ihr Vollzeit
gearbeitet habt. Ein paar Tupper-Parties zu schmeißen, reicht da
schon völlig aus und der Zeitraum ohne oder mit sehr geringem
Einkommen zwischen beiden Kindern, fließt NICHT mit in die
Berechnung des Elterngeldes für Kind 2 ein! Ihr bekommt also das
Elterngeld in der Höhe, wie ihr es bei Kind 1 bekommen habt, plus
den Geschwisterbonus. Top, oder? Wenn man so etwas nur immer
wüsste. Ich finde diesen Tipp mega und hätte es echt gerne gewusst!
Deswegen raten wir euch auch so dringend dazu, euch eine
professionelle Beratung zu gönnen. So wie auch Christin Herken sie
anbietet. Und solche Seminare kosten mit 20-25 Euro wirklich nicht
Welt. Eine wichtige Sache, die Christin auch immer wieder
empfiehlt, wenn in eurem Betrieb mehr als 15 Mitarbeiter:Innen
beschäftigt sind: Nehmt bitte nur dann ein Jahr Elternzeit, wenn
ihr euch ganz sicher seid, im zweiten Jahr wieder mehr als 32
Stunden zu arbeiten! In allen anderen Fällen bitte zwei Jahre
Elternzeit beantragen. Warum? Weil ihr euch für die ersten zwei
Jahre laut Gesetz verbindlich festlegen müsst, wie viel Elternzeit
ihr in den ersten zwei Jahren nehmen wollt. Viele Mütter nehmen nur
ein Jahr Elternzeit und wollen im zweiten Jahr wieder einsteigen.
Oft kommt es aber eben doch anders und dann habt ihr Pech. Euer
Arbeitgeber hat euch ein Jahr genehmigt und solltet ihr während des
ersten Jahres merken, dass ihr doch noch nicht einsteigen könnt,
habt ihr nicht die Möglichkeit, einfach so zu verlängern. Dann
müsst ihr nach einem Jahr wieder ran – ob ihr emotional bereit dazu
seid oder nicht, ob ihr eine Betreuung habt oder nicht. Solltet ihr
aber sicher sein, dass es nicht mehr als 32 Stunden werden, solltet
ihr wirklich IMMER zwei Jahre beantragen und einen Teilzeitwunsch
mit ankündigen!
nie etwas gehört hatte, war zum Beispiel der "Tupper-Trick", wie
ihn Christin nennt. Das wäre auch etwas, was ich wirklich gerne
gewusst hätte. Wie der funktioniert? Ich versuche es so
unkompliziert wie möglich hier zu erläutern: Ihr habt schon ein
Baby und werdet wieder schwanger. Zwischen Ende des
Elterngeldbezugs von Kind 1 und dem Beginn des Mutterschutzes von
Kind 2 ergibt sich ein Zeitraum, in dem ihr kein oder ein sehr
geringes Einkommen habt, ihr also im zweiten Jahr eurer Elternzeit
zum Beispiel noch zu Hause seid oder nur in kleinem Teilzeitumfang
arbeitet. Bei der Berechnung des Elterngeldes für Kind 2 würde
dieser Zeitraum mit 0 Euro beziehungsweise dem geringen
Teilzeiteinkommen einfließen, denn es wird ja geschaut, was ihr in
den 12 Monaten VOR Beginn des Mutterschutzes verdient habt. Daraus
ergibt sich die Höhe des Elterngeldes, was demnach geringer
ausfallen würde als bei Kind 1 wegen des Zeitraumes der Elternzeit/
Elternteilzeit. Wenn ihr euch für den Zeitraum zwischen den beiden
Kindern aber einfach als “Tupper-Beraterin” selbstständig macht und
nur einen ganz geringen Umsatz generiert, dann verschiebt sich euer
Bemessungszeitraum für das Elterngeld für Kind 2 in den meisten
Fällen auf den Zeitraum VOR eurer Schwangerschaft mit Kind 1. Warum
das so ist? Weil sich durch die Selbstständigkeit ein
Mischverhältnis aus Angestelltenverhältnis und Selbstständigkeit
ergibt und ihr sogenannte Mischeinkünfte bezieht. Und in dem Fall
zählen nicht mehr die letzten 12 Monate vor dem Mutterschutz des
zweiten Kindes, sondern der letzte steuerliche Veranlagungszeitraum
bezogen auf die selbständige Tätigkeit. Und dies ist meist das
letzte Kalenderjahr vor Mutterschutzbeginn des zweiten Kindes.
Habt ihr in diesem Jahr dann einen sogenannten
Ausklammerungstatbestand (zum Beispiel der Bezug von Elterngeld für
Kind 1), dann schaut sich die Elterngeldstelle den
Veranlagungszeitraum davor, also in der Regel das Vorjahr an. Habt
ihr dort auch Mutterschutzzahlungen oder Elterngeld für Kind 1
bezogen, geht es wieder ein Jahr zurück. Und schon seid ihr wieder
im Jahr vor der Geburt von Kind 1 angekommen, in dem ihr Vollzeit
gearbeitet habt. Ein paar Tupper-Parties zu schmeißen, reicht da
schon völlig aus und der Zeitraum ohne oder mit sehr geringem
Einkommen zwischen beiden Kindern, fließt NICHT mit in die
Berechnung des Elterngeldes für Kind 2 ein! Ihr bekommt also das
Elterngeld in der Höhe, wie ihr es bei Kind 1 bekommen habt, plus
den Geschwisterbonus. Top, oder? Wenn man so etwas nur immer
wüsste. Ich finde diesen Tipp mega und hätte es echt gerne gewusst!
Deswegen raten wir euch auch so dringend dazu, euch eine
professionelle Beratung zu gönnen. So wie auch Christin Herken sie
anbietet. Und solche Seminare kosten mit 20-25 Euro wirklich nicht
Welt. Eine wichtige Sache, die Christin auch immer wieder
empfiehlt, wenn in eurem Betrieb mehr als 15 Mitarbeiter:Innen
beschäftigt sind: Nehmt bitte nur dann ein Jahr Elternzeit, wenn
ihr euch ganz sicher seid, im zweiten Jahr wieder mehr als 32
Stunden zu arbeiten! In allen anderen Fällen bitte zwei Jahre
Elternzeit beantragen. Warum? Weil ihr euch für die ersten zwei
Jahre laut Gesetz verbindlich festlegen müsst, wie viel Elternzeit
ihr in den ersten zwei Jahren nehmen wollt. Viele Mütter nehmen nur
ein Jahr Elternzeit und wollen im zweiten Jahr wieder einsteigen.
Oft kommt es aber eben doch anders und dann habt ihr Pech. Euer
Arbeitgeber hat euch ein Jahr genehmigt und solltet ihr während des
ersten Jahres merken, dass ihr doch noch nicht einsteigen könnt,
habt ihr nicht die Möglichkeit, einfach so zu verlängern. Dann
müsst ihr nach einem Jahr wieder ran – ob ihr emotional bereit dazu
seid oder nicht, ob ihr eine Betreuung habt oder nicht. Solltet ihr
aber sicher sein, dass es nicht mehr als 32 Stunden werden, solltet
ihr wirklich IMMER zwei Jahre beantragen und einen Teilzeitwunsch
mit ankündigen!
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