"Andere Forderungen" – Bekömmlich oder nicht?
10 Minuten
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Beschreibung
vor 1 Jahr
Claas Fuhrmann und Elmar Urbach befassen sich mit der
BFH-Entscheidung II R 36/20, in der der BFH
Sach- und Dienstleistungsansprüche auf Grund geleisteter
Anzahlungen nicht als „andere
Forderungen“ iSd. § 13b Abs. 2 Nr. 4a ErbStG aF und damit nicht
als Verwaltungsvermögen einstufte.
Dies gelte zumindest insoweit, als die Ansprüche nicht auf den
Erwerb von Verwaltungsvermögen
gerichtet seien. Die Podcaster zeigen die Gründe der Entscheidung
sowie die sich aus ihr ergebenden
Folgen für die Praxis, sowohl im Bereich der Gestaltungs- als
auch der Abwehrberatung, auf.
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