Wirtschaftl. Zusammenhang (§ 34c EStG) // Verfassungsmäßigkeit von SolZ und EK-Umgliederung // Substanztest (§ 8 AStG)
34 Minuten
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Beschreibung
vor 1 Jahr
Aktuelle Rechtsprechung und deren praktische Auswirkungen sind auf
der Agenda dieser Episode. Der BFH hat zur Ermittlung der Höhe der
anzurechnenden ausländischen Steuern gem. § 34c EStG den
spezifischen Veranlassungsbezug in sachlicher und zeitlicher
Hinsicht begrenzt. Bzgl. der Verfassungsmäßigkeit hat der BFH die
Erhebung des Solidaritätszuschlags in den Jahren 2020 und 2021 als
(noch) verfassungsgemäß, das BVerfG die Eigenkapitalumgliederung
beim Übergang vom Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren als
teilweise nicht mit dem GG vereinbar angesehen. Das Urteil des FG
Köln zum Substanztest nach § 8 Abs. 2 AStG a.F. bei Outsourcing
wird auch im Lichte des neuen Substanznachweises i.d.F. des
ATAD-Umsetzungsgesetzes betrachtet.
der Agenda dieser Episode. Der BFH hat zur Ermittlung der Höhe der
anzurechnenden ausländischen Steuern gem. § 34c EStG den
spezifischen Veranlassungsbezug in sachlicher und zeitlicher
Hinsicht begrenzt. Bzgl. der Verfassungsmäßigkeit hat der BFH die
Erhebung des Solidaritätszuschlags in den Jahren 2020 und 2021 als
(noch) verfassungsgemäß, das BVerfG die Eigenkapitalumgliederung
beim Übergang vom Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren als
teilweise nicht mit dem GG vereinbar angesehen. Das Urteil des FG
Köln zum Substanztest nach § 8 Abs. 2 AStG a.F. bei Outsourcing
wird auch im Lichte des neuen Substanznachweises i.d.F. des
ATAD-Umsetzungsgesetzes betrachtet.
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