7 Kryptoverwahrer in Deutschland!
34 Minuten
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Beschreibung
vor 1 Jahr
Kryptowährungen hatten ursprünglich zum Ziel, sich außerhalb der
finanzaufsichtsrechtlichen Normen zu bewegen. Es wurde häufig
argumentiert, dass Bitcoin und Co. nicht justiziabel seien, da
die virtuellen Währungen dezentralisiert, anonymisiert und
internationalisiert seien und somit nicht reglementierbar. Diese
Mythen, denen manche Bitcoin-Puristen heute noch nachhängen, sind
längst ad absurdum geführt. Kryptowährungen wie der Bitcoin sind
nicht anonym, sondern pseudonym. Die unregulierten
Übertragungswege und Schnittstellen ins konventionelle
Fiat-Geldsystem werden immer stärker ausgedünnt. Deswegen ist es
so essenziell wichtig, sich mit den geltenden gesetzlichen
Vorschriften und ihren fortlaufenden Veränderungen zu befassen.
Das gilt sowohl für das Aufsichtsrecht wie auch das
Steuerrecht.
Deswegen bin ich froh, dass ich mir schon sehr frühzeitig
entsprechende Rechts- und Steuerexperten in mein Netzwerk geholt
habe. Speziell für den Bereich des Kryptorechts. Das Kryptorecht
ist ein Querschnitt aus unterschiedlichen Rechtgebieten wie etwa
des IT-Rechts, Finanzaufsichtsrechts, Finanzanlagerechts,
Vertragsrechts, des Datenschutzrechts, des Geldwäscherechts
(KYC-Verfahren), Wettbewerbsrechts, Verbraucherrechts und des
Steuerrechts. Für mich gibt es in diesem Bereich des Kryptorechts
in Deutschland keine bessere Wirtschaftskanzlei als die von SBS
LEGAL Schulenberg & Partner aus Hamburg. Es vergeht kaum
keine Woche, in der ich mich hier nicht fachlich
austausche.
Aus gegebenem Anlass blicke ich heute einmal auf das sogenannte
Kryptoverwahrgeschäft. Der Hintergrund liegt in der aktuell
bekannt gewordenen Meldung, dass die Deutsche Bank eine
Kryptoverwahrlizenz bei der BaFin beantragt hat. Wer
Kryptowährungen, Kryptowerte oder private kryptografische
Schlüssel für Dritte verwahrt, sichert oder verwaltet, benötigt
ebenfalls eine BaFin-Erlaubnis, da dies ein erlaubnispflichtiges
Kryptoverwahrgeschäft darstellt. Das Kryptoverwahrgeschäft stellt
eine Finanzdienstleistung im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG)
dar. In Deutschland gibt es bislang erst 7 Kryptoverwahrer mit
entsprechender Zulassung.
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