DSGVO Erwägungsgrund 9

DSGVO Erwägungsgrund 9

Von der Harmonisierung zur Einheitlichkeit
16 Minuten

Beschreibung

vor 2 Jahren
(9) Die Ziele und Grundsätze der Richtlinie 95/46/EG besitzen nach
wie vor Gültigkeit, doch hat die Richtlinie nicht verhindern
können, dass der Datenschutz in der Union unterschiedlich
gehandhabt wird, Rechtsunsicherheit besteht oder in der
Öffentlichkeit die Meinung weit verbreitet ist, dass erhebliche
Risiken für den Schutz natürlicher Personen bestehen, insbesondere
im Zusammenhang mit der Benutzung des Internets. Unterschiede beim
Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen
im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten in den
Mitgliedstaaten, vor allem beim Recht auf Schutz dieser Daten,
können den unionsweiten freien Verkehr solcher Daten behindern.
Diese Unterschiede im Schutzniveau können daher ein Hemmnis für die
unionsweite Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten darstellen, den
Wettbewerb verzerren und die Behörden an der Erfüllung der ihnen
nach dem Unionsrecht obliegenden Pflichten hindern. Sie erklären
sich aus den Unterschieden bei der Umsetzung und Anwendung der
Richtlinie 95/46/EG.

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