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Beschreibung
vor 4 Jahren
Datenschutz-Grundverordnung (4) Die Verarbeitung personenbezogener
Daten sollte im Dienste der Menschheit stehen. Das Recht auf Schutz
der personenbezogenen Daten ist kein uneingeschränktes Recht; es
muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und
unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere
Grundrechte abgewogen werden. Diese Verordnung steht im Einklang
mit allen Grundrechten und achtet alle Freiheiten und Grundsätze,
die mit der Charta anerkannt wurden und in den Europäischen
Verträgen verankert sind, insbesondere Achtung des Privat- und
Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation, Schutz
personenbezogener Daten, Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit, Freiheit der Meinungsäußerung und
Informationsfreiheit, unternehmerische Freiheit, Recht auf einen
wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren und Vielfalt der
Kulturen, Religionen und Sprachen.
Daten sollte im Dienste der Menschheit stehen. Das Recht auf Schutz
der personenbezogenen Daten ist kein uneingeschränktes Recht; es
muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und
unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere
Grundrechte abgewogen werden. Diese Verordnung steht im Einklang
mit allen Grundrechten und achtet alle Freiheiten und Grundsätze,
die mit der Charta anerkannt wurden und in den Europäischen
Verträgen verankert sind, insbesondere Achtung des Privat- und
Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation, Schutz
personenbezogener Daten, Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit, Freiheit der Meinungsäußerung und
Informationsfreiheit, unternehmerische Freiheit, Recht auf einen
wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren und Vielfalt der
Kulturen, Religionen und Sprachen.
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