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Beschreibung
vor 7 Jahren
Kurz und schlicht und daher so schön: Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG) § 31 Besondere Zweckbindung Personenbezogene Daten, die
ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der
Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen
Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen
nur für diese Zwecke verwendet werden.
(BDSG) § 31 Besondere Zweckbindung Personenbezogene Daten, die
ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der
Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen
Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen
nur für diese Zwecke verwendet werden.
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