Datenschutz ist nicht Tatenschutz

Datenschutz ist nicht Tatenschutz

10 Minuten

Beschreibung

vor 9 Monaten

Ein Arbeitgeber filmt seinen Arbeitnehmer dabei, wie er vor
Schichtbeginn seinen Arbeitsplatz und sogar das Werksgelände
verlässt. Die Schicht lässt sich der Arbeitnehmer dennoch
vergüten. Auf die Kündigung hin erhebt der Arbeitnehmer
Kündigungsschutzklage. Beweisen kann der Arbeitgeber das
Verlassen des Werksgeländes mit einer datenschutzrechtswidrig
erstellten Videoaufzeichnung. Darf er sie als Beweismittel im
Kündigungsschutzprozess verwenden?


Dieser Fall ging bis zum Bundesarbeitsgericht. Dieses hat sich in
seinem Urteil vom 29. Juni 2023 zu dem Aktenzeichen 2
AZR 296/22 dazu geäußert. Auf was das BAG achtet und welche
Wertungen es dabei vornimmt, besprechen die wissenschaftlichen
Mitarbeiter Nicolas John und Marc-Philipp Geiselmann in dieser
Folge. Außerdem gibt es einen Ausblick, ob Arbeitgeber künftig
Videoaufzeichnungen als Beweismittel in Kündigungsschutzprozessen
verwenden sollten oder besser doch nicht.


Das Thema wird vertieft in der Märzausgabe des DFN-Infobrief
Recht besprochen werden.

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