VRN006 - Warum Sie das Unfallgutachten dem Kostenvoranschlag vorziehen sollten

VRN006 - Warum Sie das Unfallgutachten dem Kostenvoranschlag vorziehen sollten

10 Minuten
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Beschreibung

vor 8 Jahren
Das Unfallgutachten bietet einige wesentliche Vorteile für Sie,
die Sie nutzen sollten.

 


Neulich saß ich mit einer Mandantin zusammen, die ihren ersten
Autounfall hatte. Als ich sie fragte, ob sie eine Gutachter hat,
oder ob ich ihr einen empfehlen soll, fragte sie mich völlig
erstaunt, ob sie selbst einen Gutachter beauftragen darf. Sie
dachte, Sie müsse einen von der Versicherung nehmen.


 


Wenn Sie wissen wollen, warum ich der Mandantin geraten habe,
einen freien Gutachter zu nehmen und weshalb diese Empfehlung
auch für Sie gilt, dann lesen Sie bitte weiter.


 


 
Beweissicherung

Das Gutachten ist zum einen die Grundlage für die Werkstatt, was
den zu wählenden Reparaturweg angeht. Es dient aber nur als
Reparaturgrundlage und Schadenskalkulation, sondern auch zur
Beweissicherung. Bei der Schadensregulierung gibt es oft
genug Auseinandersetzungen mit der Haftpflichtversicherung des
Unfallverursachers, die gerne auch im Nachhinein Zahlungen bei
den Reparaturkosten verweigern will. In solchen Fällen ist
es wichtig, auf ein Schadensgutachten zurückgreifen zu können.
Denn wenn die Versicherung vor der Reparatur keine Einwände gegen
das Gutachten erhoben und die Werkstatt sich bei der Reparatur an
das Gutachten gehalten hat, muß die Versicherung die vollen
Reparaturkosten bezahlen.


Kürzt sie trotzdem, haben Sie vor Gericht sehr gute Chancen, dass
die Versicherung zur Zahlung verurteilt wird.


 


Das Gutachten nimmt auch zu Vor- oder Altschäden an Ihrem
Fahrzeug Stellung, was im Haftpflichtschadensfall besonders
wichtig ist.


 


 
Wertminderung

Bei jüngeren Fahrzeugen ist ein Gutachten schon deshalb sinnvoll,
weil an Ihrem Auto eine Wertminderung entstanden sein könnte.
Wenn Sie auf ein Gutachten verzichten und stattdessen nur einen
Kostenvoranschlag erstellen lassen, bringen Sie sich selbst um
Ihre Wertminderung. Im Kostenvoranschlag finden Sie keine Angaben
zu einer möglichen Wertminderung und verschenken Geld. Denn wenn
Sie das Fahrzeug später verkaufen und dem Käufer mitteilen, dass
der Wagen einen Unfallschaden hatte, ist schon vorprogrammiert,
dass der Kaufinteressent den Kaufpreis drücken wird und Sie
Kürzungen beim Verkaufspreis hinnehmen müssen. Diese Kürzung soll
durch die Wertminderung ausgeglichen werden. Die erfahren Sie
aber nur durch ein Gutachten.


 


 
Grundlage für die Reparatur

Der Sachverständige bestimmt im Gutachten den Reparaturweg, den
die Werkstatt zu wählen hat. Dabei werden die einzelnen von der
Werkstatt durchzuführenden Arbeiten, die Stundenverrechnungssätze
und die benötigten Ersatzteile kalkuliert. Auf diese Kalkulation
dürfen Sie als Unfallgeschädigter vertrauen und die Werkstatt
beauftragen, so zu reparieren, wie es im Gutachten steht. Erhebt
die Versicherung gegen das Gutachten keine Einwände und repariert
die Werkstatt nach den Vorgaben des Gutachtens, sind spätere
Kürzungen bei der Reparaturrechnung rechtswidrig. Mit einem
Sachverständigengutachten schaffen Sie eine tragfähige Grundlage,
um den Schaden an Ihrem Fahrzeug gegenüber der Versicherung
durchsetzen zu können.


 


 
Das Gutachten legt die übliche Reparaturdauer fest

Damit Sie einen Anhaltspunkt haben, wie lange Sie einen Mietwagen
anmieten dürfen bzw. wie viel Tage Ihnen Nutzungsausfall zusteht,
müssen Sie wissen, wie lange die Reparatur dauern wird. Es ist
zwar möglich, dass die Reparatur sich länger hinzieht, als der
Sachverständige ins Gutachten geschrieben hat. Um aber überhaupt
Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall geltend machen zu können,
müssen Sie wissen, wie lange die Reparatur voraussichtlich
dauern wird. Das erfahren Sie im Kostenvoranschlag nicht.


 


 
 
Der Anspruch auf das Gutachten besteht auch ohne Reparatur!

 


Sie haben generell das Recht, ein eigenes Schadensgutachten
einzuholen und einen Gutachter Ihrer Wahl zu beauftragen, wenn
kein Bagatellschaden vorliegt. Das ist die
einzige Ausnahme, bei der Sie nach einem unverschuldeten Unfall
keine Zahlung für einen Gutachter erwarten können.


 


Liegt ein Bagatellschaden vor, müssen Sie sich mit einem
Kostenvoranschlag begnügen. Bei einem Bagatellschaden haben Sie
keinen Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten, da die
Kosten hierfür einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht
darstellen. Die Grenze für den Bagatellschaden ziehen die
Gerichte nach wie vor bei 750,00 €. Hier gibt es mittlerweile
große Anstrengungen der Versicherungen diese Bagatellschadenrenze
in die Höhe zu treiben. Lassen Sie sich darauf nicht ein.


 


Wenn Sie von der Versicherung ein Schreiben erhalten in dem zu
lesen ist, dass bei vermeintlichen Reparaturkosten von über
1.000,00 € angeblich ein Bagatellschaden vorliegt und damit kein
Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten besteht, ist
das einfach nur falsch.


 
 
Ansonsten gilt: Sie dürfen den Gutachter selbst wählen und Sie
sollten ihn selbst wählen.

 


Sie müssen nicht bei der Haftpflichtversicherung des
Unfallverursachers nachfragen, ob Sie einen eigenen Gutachter
beauftragen dürfen. Vor allem müssen Sie keinen Gutachter der
Versicherung akzeptieren. Mit dem Recht auf einen eigenen
Gutachter soll Waffengleichheit zur Haftpflichtversicherung
hergestellt werden. Die Versicherung hat eigene Gutachter, die
Ihnen technisch überlegen sind.


Diese Überlegenheit soll dadurch ausgeglichen werden, dass Sie
auf Kosten der Versicherung einen Sachverständigen beauftragen
können, den Sie frei wählen.


 


Denn Sie müssen nicht darauf vertrauen, dass ein
Sachverständiger, der im Auftrag der Versicherung handelt und vor
allem die von der Versicherung zu bezahlenden Schäden kalkulieren
soll, unparteiisch und zu Ihren Gunsten den Schaden schätzt.


 


Das Recht auf einen Gutachter wird immer wieder durch die
Gerichte bestätigt, auch durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes
vom 30.11.2004 VI ZR 365/03.


 
 
Welche Vorteile hat das unabhängige Gutachten?

Sie erhalten eine objektive Wertermittlung eines neutralen
Gutachters. Die Gutachter, die von den Versicherungen geschickt
werden, kalkulieren zugunsten ihres Auftraggebers und haben oft
konkrete Vorgaben, welche Positionen zu streichen sind. Der
Gutachter der Versicherung ist darauf bedacht, den Schaden, den
sein Auftraggeber zu bezahlen hat, möglichst gering zu halten.
Das führt in vielen Fällen dazu, dass die Unfallfahrzeuge
regelrecht kaputt gerechnet werden. Während ein unabhängiger
Gutachter zu dem Ergebnis kommen würde, dass noch ein
Reparaturschaden vorliegt, können Sie in der Regel davon
ausgehen, dass der Versicherungsgutachter einen wirtschaftlichen
Totalschaden kalkulieren wird. Da werden die Reparaturkosten und
der Restwert des Fahrzeugs etwas höher kalkuliert und der
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ein wenig niedriger
angesetzt.


 


Sofern überhaupt eine Wertminderung im Gutachten auftaucht, ist
die üblicherweise auch wesentlich niedriger als bei einem
unabhängigen Gutachter.


 


Kommen wir noch zu der Frage, die Sie sicher interessiert.


 
Wer zahlt das Gutachten?

Die Kosten für das Schadensgutachten im Haftpflichtfall hat die
Versicherung des Unfallverursachers zu bezahlen. Wenn Sie an dem
Unfall überhaupt keine Schuld haben, werden die Kosten
vollständig übernommen.


 


Trifft Sie eine Mitschuld, wird eine Haftungsquote festgelegt und
die Kosten für das Gutachten nach dieser Quote erstattet.
Typischer Fall sind die Parkplatzunfälle, wenn beide gleichzeitig
ausparken und sich in der Mitte treffen. Die Versicherung
reguliert den Schaden mit einer Quote von 50%, also werden auch
die Gutachterkosten zur Hälfte erstattet.


 


Im Gegensatz zum Gutachten werden Kostenvoranschläge häufig noch
gratis erstellt.


 


Berechnet Ihre Werkstatt aber den Aufwand für einen
Kostenvoranschlag, sind diese Kosten von der Versicherung zu
erstatten.


 



In den Abrechnungsschreiben ist zwar dann immer mal zu lesen,
dass die Kosten für den Kostenvoranschlag bei der Reparatur
verrechnet würden. Diese Auffassung ist falsch. Wenn die
Werkstatt Ihnen eine Rechnung für die Erstellung des
Kostenvoranschlags stellt, muss die Versicherung die
Kosten für ebenfalls übernehmen.



Fazit:


Ist die Bagatellschadengrenze von 750,00 € erreicht,
dürfen Sie einen Gutachter Ihrer Wahl beauftragen.

Das Gutachten gibt Ihnen eine Beweissicherungsgrundlage und

ermittelt eine Wertminderung, wenn die Voraussetzungen dafür
vorliegen.

Zur Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer macht das
Gutachten ebenfalls Angaben

Das Recht auf ein Gutachten besteht unabhängig davon, ob Sie
den Schaden reparieren lassen.



 


 


 

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