VRN002 - Welche Ansprüche Sie bei einem wirtschaftlichen Totalschaden gegen die Versicherung haben
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Der Podcast zum Haftpflichtschaden nach einem Verkehrsunfall
Beschreibung
vor 8 Jahren
Ein wirtschaftlicher Totalschaden nach einem Verkehrsunfall ist
eine sehr ärgerliche Angelegenheit. Vor allem dann, wenn das
Fahrzeug nicht mehr fahrfähig ist und die Reparaturkosten so hoch
sind, dass eine Reparatur definitiv ausscheidet.
Was bedeutet wirtschaftlicher Totalschaden?
Zu unterscheiden ist der wirtschaftliche Totalschaden vom
technischen Totalschaden. Bei Letzterem scheidet eine Reparatur
aufgrund des Schadens komplett aus, das Fahrzeug gilt als
irreparabel. Beim wirtschaftlichen Totalschaden wäre eine
Reparatur zwar technisch denkbar, gilt aber als wirtschaftlich
unvernünftig ist. Von einem wirtschaftlichen Totalschaden ist
dann die Rede, wenn sich eine Reparatur aus finanziellen Gründen
nicht mehr rentiert. Wenn die Reparaturkosten ein Vielfaches
höher sind, als der Wiederbeschaffungswert Ihres Autos.
Im Fall des wirtschaftlichen Totalschadens bezahlt die
Versicherung nur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs
abzüglich des Restwertes. Der Wiederbeschaffungswert ist der
Betrag, den das Auto vor dem Unfall noch wert war. Bei dem
Restwert handelt es sich um den verbleibenden Wert des Fahrzeugs
mit dem Unfallschaden.
Gerade bei älteren Fahrzeugen läuft man schnell Gefahr, in den
Bereich des wirtschaftlichen Totalschadens zu kommen. Wenn Sie
sich morgens ins Fahrzeug gesetzt haben, um zur Arbeit zu fahren
und noch ein völlig fahrtaugliches Auto hatten, kann es sein,
dass Sie kurze Zeit später nach dem Unfall quasi mit leeren
Händen dastehen, da Ihnen nur noch ein minimaler Betrag erstattet
wird.
Was Sie von der Versicherung erstattet bekommen
Im Schadensgutachten werden die Reparaturkosten aufgeführt.
Außerdem findet der Wiederbeschaffungswert und der Restwert im
Gutachten Erwähnung. Sollte es sich noch um ein vergleichsweise
neuwertiges Fahrzeug handeln, wird auch eine Wertminderung im
Gutachten aufgeführt.
Sobald der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts einen
geringeren Betrag ergibt als die Reparaturkosten ohne
Mehrwertsteuer, wird auf Basis des Totalschadens abgerechnet.
Hier spricht man auch von dem Wiederbeschaffungsaufwand.
In diesem Fall erstattet die Versicherung auch keine
Wertminderung.
Wann Sie trotzdem reparieren dürfen
Eine Möglichkeit zur Reparatur gibt es, wenn die Reparaturkosten
den Wiederbeschaffungswert um maximal 30 % übersteigen. In diesem
Fall dürfen Sie das Fahrzeug reparieren lassen und die
Versicherung muss Ihnen die Reparaturkosten erstatten. Allerdings
muss eine sach- und fachgerechte
Reparatur nach den Vorgaben des Schadensgutachtens
erfolgen.
Nicht erlaubt ist, lediglich eine Teilreparatur durchzuführen, um
die 130 %-Grenze mit allen Mitteln einhalten zu können. Es dürfen
keine Reparaturschritte ausgelassen werden, die im Gutachten
kalkuliert wurden.
Was allerdings erlaubt ist, ist eine Reparatur mit gebrauchten
Teilen, um in diesem Grenzwert zu bleiben.
Fallen dann im Laufe der Reparatur höhere Kosten an und wird die
Opfergrenze überschritten, müssen die höheren Kosten dennoch von
der Versicherung erstattet werden.
Der Bundesgerichtshof billigt Ihnen als Unfallopfer das Recht zu,
im Rahmen dieser 130%-Grenze reparieren zu dürfen, da in der
Regel davon auszugehen ist, dass man sein gewohntes Auto, gerne
behalten möchte. Der BGH spricht von Integritätsinteresse oder
auch von Opfergrenze. Versicherungen mögen die Reparatur im
Rahmen dieser Opfergrenze natürlich nicht, weil die Aufwendungen
in diesen Fällen wesentlich höher sind, als bei der
Totalschadensabrechnung. Im Gegenzug wird aber von Ihnen
verlangt, dass Sie Ihr Interesse an der Reparatur und dem Erhalt
des Fahrzeugs nachweisen.
Sofern eine Reparatur durchgeführt wird, sind Sie verpflichtet,
das Fahrzeug noch mindestens sechs
Monate ab dem Unfalldatum zu behalten und der
Versicherung gegen Aufforderung nachzuweisen, dass Sie das Auto
immer noch haben. Wenn Sie den Wagen früher verkaufen, kann die
Versicherung die Reparaturkosten von Ihnen zurückverlangen und
Sie auf die günstigere Totalschadensabrechnung verweisen.
Gerne haben die Versicherung früher die Zahlungen auf die
Reparaturrechnung verweigert, bis die 6 Monate abgelaufen waren.
Der BGH hat mittlerweile klar und deutlich zum Ausdruck gebracht,
dass die Verweigerung unzulässig ist und die Reparaturkosten
sofort zu erstatten sind.
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